Sind Abschleppkosten gerechtfertigt, wenn es um den PKW auf einem Behinderten-Parkplatz geht, der dort von einer hochschwangeren Frau geparkt wurde? Dies geschah zu dem Zweck, die nächstgelegene Arztpraxis aufzusuchen. Ein Notfall lag nicht vor.
Ein kürzlich gefälltes Urteil verwehrt einer Schwangeren (erneut) die Nutzung von Behindertenparkplätze mit allen Konsequenzen !
Die Diskussion selbst ist bereits in die Jahre gekommen:
Schwangerschaft ist keine Krankheit- und auch keine Behinderung, so würde ich das sehen.
sorry
die schwangerschaft gilt nicht als behinderung im sinne des gesetzes.....
Diese Parkplätze dürfen nur benutzt werden die das blaue Schild mit dem Rollstuhl vorweisen können. Der Inhaber dieses Schildes muss im Behindertenausweis das Merkzeichen "aG" eingetragen haben. Nur "G" reicht nicht aus um dort parken zu dürfen.
sicher gerechtfertigt, Behindertenparkplätze sollten unbedingt gehandicapten Menschen zur Verfügung gestellt werden, die nicht o. nur schlecht laufen können u. wirklich auf kurze Wege angewiesen sind.
Sicher ist man zumindest als Hochschwangere manchmal sehr behindert. Den Status eines behinderten Mitbürgers erreicht man aber deshalb nicht, weil dieser nicht vorübergehend ist wie bei der Schwangeren. Also die beiden können somit nicht verglichen werden.

...auf einem Behindertenparkplatz darf nur parken, wer den blauen Parkausweis und das Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" hat. Nach meinen Feststellungen parken dort häufig Fahrzeuge ohne entsprechenden Ausweis (...nur mal eben was abholen...usw.), so dass ich als Parkberechtigter zusehen muss, wo ich parken kann. Die Parkerleichterung für Behinderte soll deren Nachteile durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen auszugleichen helfen. Es wäre hilfreich, wenn das wirklich von allen beachtet würde.
Ich verstehe, dass eine schwangere Frau auch den kürzesten Weg sucht, aber parken darf sie dort trotzdem nicht. Deshalb ist das Abschleppen die Konsequenz. Es wäre vielleicht "nur" zu einem Bussgeld gekommen, wenn sie im Auto ein Blatt mit ihrer Handy-Nummer hinterlassen hätte, so dass die Abschleppkosten entfallen wären. Besser wäre gewesen, sie hätte sich zu dem Arzt hinfahren lassen....
Merkzeichen "H" berechtigt nicht zum parken auf einem Behindertenparkplatz. Nur "aG" und "BL"
Bernd2009 am 29. Januar 2010 20:01 ...bei Bl ist auch Merkzeichen "H"...
Mein Sohn hat "G" "H" und "RF" und kein "BL" also dürfen wir nicht auf einem Behindertenparkplatz parken weil ihm das "aG" oder "BL" fehlt. Somit berechtigt "H" nicht zum parken auf solschen Plätzen.
Liebe Susanne, ich kann deine Frage im Sinn verstehen.
Ich persönliche finde dann aber die Formulierung Behindertenparkplatz absolut nicht passend.
Um auf solch einem Parplatz stehen zu können musst du einen Behindertenausweis haben. Den du verständlicher Weise nicht erhälst.
Die Idee ist aber nicht schlecht und vielleicht sollte man die Parkplätze anders bezeichnen und hier die Möglichkeiten erweitern.
Übrigens, Frauenparkplätze gibt es ja schon. Diese sind in der Regel auch etwas größer und der Gedanke dahinter war u.a. auch das Thema Schwangerschaft.
Hast Du einen Behindertenausweis bekommen für die Dauer der Schwangerschaft- ohne Ausweis siehts schlecht aus.
Lt. Test 2/2010, S. 8, so der Bay. Verwaltungsgerichtshof, Az. 20 U 134/07.