P-Konto nach dem Tod?

2 Antworten

Sofern der Sparvertrag bei der gleichen Bank / Sparkasse geführt wird, wie das bisherige P-Konto (mit dem Tod erlischt die P-Konto-Eigenschaft) und eine aktive Pfändung da ist, brauchen Sie nichts mehr versuchen... Dann greift die Pfändung und das Guthaben landet beim Pfändungsgläubiger.

Ein Ausweg wäre ggf. möglich. Weiß der pfändende Gläubiger bereits vom Tod? Vielleicht nimmt er dann die Pfändung zurück ... oder Sie vereinbaren eine kleine Zahlung gegen Pfändungsaussetzung ...

Ob Sie in einer anderen Fallkonstellation eine Überweisung auf ein anderes Konto hinbekommen, ist eine Frage des Erbrechts. Es gehört ja jetzt (ggf. belastet mit der Pfändung) als Forderung gegen die Bank / Sparkasse zum Nachlass. Der / die Erben können zumindest theoretisch darüber verfügen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite bei einer Bank in der Rechtsabteilung

Hallo,

die Auszahlung(Sparvertrag) keinesfalls auf das P-Konto überweisen lassen ! Das Geld ist u.U  weg.......weil mit dem Tod des Inhabers das P- Konto nicht mehr geschützt ist.

Einzugsermächtigungen usw. müssen natürlich gekündigt werden. Ggf. werden Nachweise benötigt, also Kopien der Sterbeurkunde wären von Vorteil.

dazu im Netz gefunden:

Ein P-Konto ist gemäß § 850k ZPO, Absatz 7 höchstpersönlich.
Damit erlischt die Eigenschaft "P-Konto" mit dem Todesfall, denn mit dem Tod erlöschen alle "höchstpersönlichen" Rechte.
Das Konto wird zum Nachlasskonto, und darauf bestehende Pfändungen sind von der Bank auszukehren.

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