Kann ich auf Grund einer Lehrtätigkeit als Kampfsporttrainer für Kinder gewerbesteuerpflichtig werden, obwohl ich auch umsatzsteuerbefreit bin?

2 Antworten

1. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer haben nichts miteinander zu tun.

2. Als Trainer bist Du typischer Freiberufler und und gem. § 18 EStG Einkommensteuerpflichtig.

3. Aber im ersten Versuch der Frage schriebst Du nichts davon als freiberuflicher Trainer tätig zu sein, sondern Inhaber einer Kampfsportschule zu sein. Was ist Dein wirklicher Status? Trainer, der in Schulen lehrt, oder Eigentümer einer eigenen Schule?

4. Nach welcher Vorschrift bist Du umsatzsteuerbefreit? Nach Deiner Beschreibung passt weder § 4 Nr. 21, noch nr. 25 UStG.

Irgendwie ist Deine Frage leider etwas unschlüssig. Du hättest den Button "Details zur Frage" unter dem Überschriftsfeld für die Frage nutzen sollen.

Da ausserdem die Gewebesteuerzahlungen auf die Einkommensteuer angerechnet werden, ist das Risiko relativ gering, bzw. null, wenn Du nciht in einer Stadt mit einem hohen Hebesatz von 380 % , oder mehr bist.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
Txitxa 
Fragesteller
 27.10.2015, 13:00

Hallo lieber wfwbinder, zunächst mal vielen Dank für die Antwort. Ich muss mich bei Ihnen und Allen entschuldigen, ich war etwas tölpelhaft beim ersten Versucht meine Frage zu verschicken (ich kenne mich hier leider noch zu wenig aus ...). Zu deinen Fragen: 1. Diesen Unterschied kenne ich 2. Das ist auch vollkommen klar 3. Ich bin die Inhaberin meiner eigenen Kampfsportschule, bin u.A. IHK-Zertifizierte Kampfsporttrainerin und übe darin selbst die Trainertätigkeit aus - also ich bin beides 4. Meine Schule ist nach § 4 Nr. 21 UmSt befreit In der Gemeinde, in der ich wohnhaft bin, ist der aktuelle Hebesatz von 290%

Ich hoffe, diese diese zusätzliche Angaben sind nun hilfreich für eine evtl. präzisere Einschätzung meiner Frage

Nochmal vielen Dank

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wfwbinder  27.10.2015, 14:10
@Txitxa

Perfekt. Wenn Deine Schule die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 21 erfüllt, denn da gibt es doch mal einen Zusammenhang zwischen den Gesetzen:

 § 3 Nr. 13 GewStG:  private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind;

Also, keine Gewerbesteuer. 

Damit hat sich auch der Hebesatz erledigt.

Würdest Du aber gewerbesteuerpflichtig sein, so würde die gezahlte Gewerbesteuer in voller Höhe Deine Einkommensteuer senken.

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Txitxa 
Fragesteller
 28.10.2015, 12:16
@wfwbinder

Hallo nochmal,

der Grund warum ich versuchte diese Frage zu klären ist, dass ich bereits einen Bescheid vom FA und Rechnung von der Gemeinde erhalten habe. Diese habe ich auch letztlich bezahlt, auch wenn mir dabei richtig unwohl war (ich fühlte die Unrichtigkeit der Zahlung). Auch das FA schrieb mir einen Brief mit der Bitte ich möge doch in Zukunft auch eine Gewerbesteuererklärung (o.a.) abgeben. Ich stellte daraufhin meine Steuerhilfe zu Rede die eben meinte alles hätte seine Richtigkeit...

In den an das FA abgeschickten Unterlagen für das Jahr 2013 wurde unter der Rubrik "Umsätze aus Gewerbebetrieb" auch die aus dem Unterrichtbetrieb aufgeführt - zusammen geworfen mit den Umsätzen aus dem Verkauf von Trainingsmaterial (Verhältnis 97% zu 3%). Möglicherweise liegt hier der Fehler (auch wenn das FA Kenntnis hat über die UmSt. Befreiung meiner Schule)

Nun meine Frage: darf, kann bzw. soll ich eine berichtigte Steuererklärung für das besagte Jahr an das FA verschicken aus der die richtige Aufteilung hervorgeht? Geht so was überhaupt? Ich will nur, dass diese Zahlung keine "anerkennende" Wirkung für die Zukunft hat.

Danke im voraus

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wfwbinder  28.10.2015, 15:37
@Txitxa

Nun kommen wir in einen völlig anderen Bereich des Steuerrechts. Wir kommen vom materiellen Recht (siehe letzter Kommentar von mir) in das Verfahrensrecht.

Wann kam der Gewerbesteuerbescheid? Ist der Gewerbesteuermessbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung? Gibt es einen Vorläufigkeitsvermerk?

Wenn der Bescheid rechtskräftig ist (älter als ein Monat, oder besser, Er wurde vor mehr als einem Monat zugestellt), dann ist ein Einspruch nicht mehr möglich und wir müssen nach einer Änderungsvorschrift suchen.

Soweit wir da keine finden, möglich wäre § 129 AO offenbare Unrichtigkeit, könnte sich auch Deine Beraterin schadenersatzpflichtig gemacht haben.

Ein so untergeordneter Posten wie 3 % für Trainingsmaterial machen aus Deiner Schule keinen Gewerbebetrieb.

Du weisst hoffentlich, dass Du auf das Trainingsmaterial auch keine Umsatzsteuer zahlen musst, weil Du Kleinunternehmerin bist. Die Umsätze, die gem. § 4 Nr. 21 frei sind, werden bei der Berechnung der 17.500,- Euro Grenze nicht mitgerechnet.

Ich würde nun einfach eine Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides beantragen, weil Du ja keine Gewerbesteuererklärung abgegeben hattest und die zu Recht, weil Du ja nicht der Gewerbesteuer unterliegst.

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Txitxa 
Fragesteller
 28.10.2015, 23:15
@wfwbinder

Guten Abend lieber wfwbinder.

Zunächst nochmals vielen Dank für Deinen guten, schnellen, zutreffenden und fachmännischen Rat.

Tatsächlich ist der Gewerbesteuermessbetrag ca. 3 Monate alt ... somit muss ich mit Plan B - Änderungsvorschrift - vorgehen.

Ich weiß auch, dass ich aufs Trainingsmaterial keine UmSt zahlen muss (den Fehler machte auch schon der Vorgänger Steuergehilfe vor wenigen Jahren, ist aber inzwischen glatt gebügelt).

Wie stellen sich die FÄ Deiner Erfahrung nach bei derartigen "Anträgen"? Sind sie einsichtig oder stellen die sich eher stur? Ich frage deshalb, weil 'Ich-und-meine-UmSt.befreite-Schule'  meinem FA seit langem ehe ein Dorn im Auge sind ...

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wfwbinder  29.10.2015, 07:30
@Txitxa

Hier stoppe ich die Fernberatung, weil ich Dir nur raten kann in dieser Sache einen Kollegen aufzusuchen, der dann die Bescheide sieht. Schließlich sollte so einen Antrag eine fachlich gebildete Person machen.

Ohne die Bescheide gesehen zu haben Sowohl Gewerbesteuermessbscheid, Gewerbesteuerbescheid, Einkommensteuerbescheid, wird das für Dich auch keiner machen.

Dazu noch die Frage, wurde Dir denn die Gewerbesteuer nicht gem. § 35 EStG angerechnet? Wenn das so ist, würde man das ganze machen udn Du zahlst den gleichen Betrag hinterher als Einkommensteuer nach.

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Txitxa 
Fragesteller
 03.11.2015, 21:17
@wfwbinder

Nochmal vielen Dank.

Ich werde dann Deinen guten Rat befolgen und fachliche Unterstützung aufsuchen.

Jedenfalls waren alle hier erhaltenen Antworten ausgesprochen Hilfreich. Ich habe mehr erhalten als ich mir erhofft hatte.

Ganz liebe Grüße 

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