niessbrauch und erbpacht

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Der Nießbraucher hat alle zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs bestehenden privatrechtlichen Lasten zu tragen. Regelmässig gebührt dem Niesssbraucher nur der Reinertrag, er kann also nicht sssofort Miete kassieren und die Zahlung des Erbbauzinses dem Erbbauberechtgtgten überlassen mit der Begründung, der Nießbrauch sei erst später im Grundbuch eingetragen worden.

gannsh 
Fragesteller
 28.11.2011, 06:07

jetzt bin ich schon knapp 1 jahr damit beschäftigt und hatte selbst nach dem hinweis an den juristen,dass das doch eigentlich nem betrug gleich käme,wenn der erbpächter plötzlich ein niessbrauch für seine ehefrau bestelle---KEINE chance---der jurist(dr.jur.)sah keinen anspruch meinerseits bz.der erbpacht. hatte mir vor 4 wochen nen neuen juristen gesucht,der den anspruch sieht,aber zögerlich ist.

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