Nichtabnahmeentschädigung für ein Darlehen - das gleiche wie Vorfälligkeitsentschädigung?

2 Antworten

Nein.

Im Link von wfwbinder wird Deine Frage beantwortet:

Die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung ist nach denselben Grundsätzen wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen (BGH WM 2006, 429, 432).

Damit kann die Nichtabnahmeentschädigung bis zum Ablauf der Festzinsbindungsdauer, längstens bis zum Wirksamwerden einer Kündigung (10,5 Jahre) berechnet werden, wobei vertragliche Sondertilgungsrechte zu berücksichtigen sind.

Ob vertragliche Sondertilgungsmöglichkeiten (inkl. Tilgungssatzwechsel) zu berücksichtigen sind, ist höchst umstritten. Dazu gibt es (noch) keine höchstrichterliche Entscheidung und die meisten Banken mauern bei diesem Thema. Es gibt sogar einige Banken und Versicherungsgesellschaften, die die Anrechnung von Sondertilgungsmöglichkeiten bei der der Berechnung der VFE explizit im Darlehensvertrag ausschließen.

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