Nebentätigkeit im Lohnsteuerhilfeverein: wie verhält es sich bei Mitgliedern aus anderen Bezirken?

2 Antworten

Lies Dir  § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG durch und Du erfährst schwarz auf weiß, warum Dir gerade  diese Tätigkeit untersagt wird.

Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht

???

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@Mikkey

Alles habe ich auch nicht verstanden, aber hier das Urteil:

BVerwG-Urteil vom 26.6.1980 (2 C 37.78) BStBl. 1980 II S. 625

Die Versagung der Genehmigung für die Nebentätigkeit eines Steuerbeamten in einem Lohnsteuerhilfeverein ist rechtmäßig.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; LBG Bln § 29; NTVO Bln F. 1978 § 5.

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@Primus

LBG Bln § 29;

Axo...

Kommt Fiwi denn aus Berlin?

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@Mikkey

Meinst Du, das Urteil gilt nur für Berlin?

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Also ich komme aus Niedersachsen. Bin aber in unmittelbarer Nähe zu HH, SH und MVP. Dorthin könnte ich als Landesbeamter nicht versetzt werden. Aber ja, das genannte Urteil ist mir auch bekannt, aber ja auch schon etwas älter. Aber geändert hat sich wohl an der Rechtsauffassung dennoch nichts

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@FiWi87

Ich habe bisher leider noch nichts über eine Änderung des Urteils gelesen.

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Was hältst Du davon, die Nebentätigkeit zu beantragen? Vielleicht geht das ja ohne Komplikationen durch. Auch der LHV sollte doch eigentlich Erfahrungen mit derlei Konstellationen haben.

genau !

plausibler geht's beinahe nicht ! 

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