Nebenberufliche Honorartätigkeit als Referent für Bildungsveranstaltungen - EStG § 3.26?

1 Antwort

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 26 EStG setzt voraus, dass die nebenberufliche .... Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten ... im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durchgeführt wird.

Dies dürfte hier der Fall sein.

Das betrifft jedoch nur die Einkommensteuer.

Umsatzsteuerlich ist zu prüfen, ob eine Unternehmereigenschaft vorliegt und wenn, ob die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet. Höchstwahrscheinlich liegt die Unternehmereigenschaft vor, aber die KUR findet keine Anwendung, weil diese Umsätze auch bei der Umsatzsteuer steuerfrei sind. Das darf allerdings nicht einfach angenommen werden, sondern muss geprüft werden.

Im  Ergebnis ist hier praktischerweise genau ... gar nichts zu tun. Es sei denn, das Finanzamt fordert zur Erklärung auf. Da eien Erklärungspflicht besteht, kann das Finanzamt auch darauf bestehen. Aber es wird nicht zu einer Steuerlast bei der Einkommen- und bei der Umsatzsteuer führen.

Gehören die von der Einrichtung übernommen Fahrtkosten auch dazu?

Der Einrichtung entstehen keine Fahrtkosten. Die entstehen dir. Wenn die Einrichtung den Betrag, den die Fahrtkosten ausmachen, oben draufpackt, ist das nichts weiter als ebenfalls Honorar. Auf der anderen Seite entstehen dir mit den Fahrtkosten (und anderen Aufwendungen) aber Betriebsausgaben in derselben Höhe.