Nachzahlung bei Steuerklassenwechsel?

2 Antworten

Hallo,

ein Ehepaar kann gem. § 39 Abs. 6 EStG den o.g. Antrag bis zum 30. November des laufenden Jahres stellen und so rückwirkend (d.h. ab Beginn des Kalenderjahres) die Lohnsteuerklasse ändern.

Durch die Änderung muss der jeweilige Arbeitgeber die Lohnabrechnungen ebenfalls rückwirkend neu berechnen. Mithin erhöht sich das steuer- und ggf. sozialversicherungsrechtliche Bruttogehalt. Entsprechend verändert sich der Nettolohn.

Insbesondere der Arbeitgeber, bei welchem der besser verdienende Ehegatte mit Steuerklasse III gemeldet ist, muss dann die gesamten Beiträge auf einmal Nachzahlen. Für die Steuererklärung wirkt die damit geleisteten (Lohn-, Soli- und Kirchen-)Steuervorauszahlungen natürlich als anrechenbare Beträge.

Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, ist das Ehepaar dann mit den Steuerklassen IV/IV ohne Aufforderung des Finanzamtes auch nicht mehr zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Bei höheren Werbungskosten, Sonderausgaben usw. ist dies natürlich trotzdem zu empfehlen (sog. Antragsveranlagung).

MfG
-Valeskix

§ 29 (6) Satz 2 EStG ist hier nicht anwendbar, da sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse nicht geändert haben.

Es wird lediglich eine andere Wahl getroffen, die auf denselben Verhältnissen beruht und ebenso richtig ist wie die vorhergehende.

Also gilt Satz 3 mit Satz 5: "Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt."

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@EnnoWarMal

Naja ich bin mal von einem solchen Ereignis ausgegangen. Schlichtes Steuerklassen-"Gehüpfe" wird immer erst ab dem nächsten Monat wirksam.

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Eine Lohnsteuerklassenänderung gilt nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft. Wie soll das denn gehen? Es gibt ja keine Zeitmaschine, die rückwärts läuft.

Die endgültig festzusetzende Einkommensteuer ändert sich auch nicht dadurch, dass man mehr oder weniger vorauszahlt.

"Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Lohnsteuerklasse beim Finanzamt wechseln. Die neue Kombination gilt dann rückwirkend für das ganze letzte Jahr."    

Dann frage ich mich warum ich das auf der Seite eines Lohnsteuerhilfevereins gefunden habe... mir geht es darum ob wir dann wieder, zumindest für das Wechseljahr, nachzahlen müssen...

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@Lexi75

Die Änderung der Steuerklasse aufgrund einer Heirat hat doch nichts mit dem Steuerklassenwechsel aufgrund der Änderungen der Einkommensverhältnisse innerhalb  einer Partnschaft / Ehe zu tun.

Im ersten Fall wird Beiden rückwirkend für das ganze Kalenderjahr der Vorteil des Ehegattensplittings geboten, in dem anderen Fall kann man nur Vermeiden, dass es zu einer hohen Steuernachzahlung kommt, indem halt bei den Monatsbezügen schon mehr Lohnsteuer einbehalten wird. Lexi75 sollte halt bei seinem Steuerberater erst einmal nachfragen, warum es zu dieser hohen Steuernachzahlung gekommen ist;  Waren besipielsweise Einkünfte aus VV dafür verantwortlich, dann bring der Steuerklassenwechsel kaum etwas. Ebenso, wenn ein Partner ALG 1 für einen gewissen Zeitraum bezogen hat, denn dann schlägt der Progresssionsvorbehalt zu. Ähnliches gilt für den Bezug von Kurzarbeitergeld.

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