Nachträglich Witwenrente für verstorbene Mutter beziehen?

2 Antworten

Die Antwort findet sich in § 99 II SGB VI:; Witwenrenten werden für nicht mehr als für 12 Monate vor Antragstellung rückwirkend bezahlt. Selbst wenn man als Hinterbliebender eines Anspruchsberechtigten den Antrag auf Zahlung von Witwenrente überhaupt stellen dürfte (was ich spontan mal bezweifeln will), dann wäre hier alles zu spät.

Die Antwort bekommt man bei der Deutschen Rentenversicherung (kostenlos), bei jedem Rentenberater (gegen das übliche Honorar) oder hier (ohne Rechtsverbindlichkeit). Sie lautet:

Damit die Tochter jetzt Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Mannes ihrer verstorbenen Mutter erhalten kann, müsste deren Witwenrentenanspruch auf die Tochter übergegangen sein. Grundsätzlich gehen sämtliche Rechte und Verpflichtungen des Erblassers, also auch Rechtsansprüche, kraft Erbfalls auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Sollte die Mutter im Zeitpunkt ihres eigenen Todes einen Witwenrentenanspruch gehabt haben, wäre dieser auf die Tochter übergegangen.

Anspruch auf die (große) Witwenrente hatte die Mutter ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgte, in dem ihr Ehemann verstorben war (also wenn dieser z.B. am 17.04.2005 verstorben ist, bestand seit dem 01.05.2005 Anspruch auf große Witwenrente).

Unabhängig vom Bestehen des Anspruchs setzt die Rente aber einen Rentenantrag voraus (§ 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), den die Mutter ja nicht gestellt hat. Die Kernfrage, um die es hier geht, ist also, ob dieser Rentenantrag überhaupt noch - überdies von einer selbst nicht unmittelbar witwenrentenberechtigten Person - nachgeholt werden kann.

Grundsätzlich kann er nachgeholt werden. In diesem Fall wäre das aber sinnlos, denn eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet (§ 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Beantragt werden kann die Rente ja erst jetzt; gezahlt werden könnte sie also maximal ab Mai 2011. Da war aber die unmittelbar Anspruchsberechtigte selbst bereits tot und damit ihr Anspruch auch schon beendet.

Zusammenfassung: Die Bekannte bekommt die Witwenrente ihrer Mutter jetzt nicht mehr.