Nach wievielen Jahren darf eine Krankenversicherung Beiträge kassieren?

2 Antworten

Ausstehende Beträge von Krankenkassen - egal ob gesetzliche oder private KV - verjähren nach 4 Jahren - dies ist eindeutig im § 25 SGB IV geregelt.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Behandlung beendet beziehungsweise die Rechnung (bei PKV) erstellt wurde.

Stammen die Forderungen z.B. aus dem Sommer 2010, sind sie mit dem 31.12.2014 verjährt.

Die Frist von 4 Jahren wird jedoch gehemmt, sobald Sie oder die KV rechtliche Schritte einleiten. Eine Vollstreckungsankündigung oder eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren hemmt die Verjährung für längstens 6 Monate. 

Es gibt nur eine Ausnahme von dieser Frist. Im Falle, dass Sie mutwillig, also vorsätzlich KV-Beiträge zurückbehalten haben. Z.B. weil Sie als freiwillig Versicherter, wider besserem Wissen, falsche Angaben zu ihrem Einkommen gemacht haben. Dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre!

Bei einer offensichtlich verjährten Forderung legen Sie schriftlich
Widerspruch unter Berufung auf die Verjährung gemäß o.g. Paragrafen ein. Bitte den Widerspruch beweissicher, per Einschreiben/Rückschein schicken.

Lassen Sie eine solche Forderung niemals unbeachtet liegen.

Sozialversicherungen steht ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zu.
Dies bedeutet für Sie, dass Ihnen weniger Zeit zur Begleichung oder Reaktion bleibt.

KVen mahnen Sie bestenfalls zwei oder auch drei Mal an, dann übergeben sie
die Angelegenheit kommentarlos dem für Sie zuständigen Zollamt.

Dieses stellt Ihnen eine Vollstreckungsankündigung zu. Bleibt diese unbeachtet, darf das Zollamt bei Ihnen eine Pfändung durchführen.

Dieses Prozedere nutzen die meisten Krankenkassen, da es weniger
zeitaufwendig ist.

Allerdings dürfen Sozialversicherungen offene KV-Beiträge durchaus auf dem normalen Rechtsweg geltend machen. Geschieht dies, bleiben Ihnen nach dem Erhalt des Mahnbescheids 2 Wochen zur Widerspruchseinlegung. Erst wenn Sie auf den Mahnbescheid sowie auf den folgenden Zwangsvollstreckungsbescheid weder durch eine Zahlung noch durch einen Einspruch innerhalb von 2Wochen reagieren, erhalten Sie Besuch vom Gerichtsvollzieher.

..da ist einiges richtig, aber nicht alles:

die PKV hat nichts mit dem SGB IV zu tun. In der PKV gelten die Fristen des BGB, also 3 Jahre.

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Die Verjährung beginnt erst zu laufen, ab dem Zeitpunkt wenn die Beiträge gefordert werden.

Ist genauso wie bei GEZ Gebühren.

Also können die von 2010 beiträge verlangen?

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