Muss mein verklagter Gegner auch meine Anwaltskosten bezahlen?
Ich hatte ein Verfahren gegen einen anderen Kerl, wegen eines Unfalls auf der Autobahn. Dabei entstand ein leichter Schaden an beiden Fahrzeugen und wir haben uns damals gegenseitig wegen Nötigung angezeigt. Wir haben uns für alles Weitere jeder einen Anwalt genommen. Nach einiger Zeit ging dann vom Staatsanwalt ein Strafbefehl gegen ihn raus und gegen mich wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.
Er hat dagegen Einspruch eingelegt, dadurch kam es zu einer Gerichtsverhandlung zu der ich als Zeuge geladen war. Letztendlich blieb es bei seiner Strafe und er wurde schuldig gesprochen und muss die Verfahrenskosten tragen.
Muss er dann auch meinen Anwalt bezahlen? Muss er es nicht, weil ich nicht die Pflicht hatte einen Anwalt zu nehmen?
Vielen Dank für eure Hilfe
6 Antworten
Hallo,
wenn es ganz dumm läuft, ja !
Ich habe nur mal von dieser Aussage gehört: "Vor Gericht bekommt man nicht Recht, sondern ein Urteil"!
.....greif mal einem nackten Mann in die Tasche ....... wenn da nichts zu holen ist, hält man sich an die Partei, wo es was gibt. Die Kosten wollen bezahlt werden, von wem auch immer......ohne Anwalt kann man dann der Dumme sein :-(
Mit einem Rechtsbeistand an der Seite, ist man immer gut beraten !
Ihr habt ja nicht gegeneinander geklagt, sondern Ihr habt jeder ein Strafverfahren/Ermittlungsverfahren gehabt.
Deines wurde eingestellt. Erledigt, aber Deinen Anwalt zahlst Du selbst. Nur wenn es zu einem Prozess gegen Dich gekommen wäre und Du hättest einen Freispruch bekommen, würden die Anwaltskosten aus der Staatskassse gezahlt.
Seine Strafsache hat er verloren. Er zahlt seinen Anwalt. Thema erledigt.
Vielleicht bestünde noch die Möglichkeit zivilrechtlich beim Unfallgegner etwas zu holen. Hier würde er auch Deinen Anwalt bezahlen müssen (jedenfalls sobald Du probierst hast, es vorher ohne Gericht zu lösen und dann eben ein Urteil bekommst).
Allerdings bin ich kein Rechtsprofi und das ist nur meine Meinung dazu, auch wichtig dabei ist es, ob überhaupt etwas beim Gegner zu holen ist. Sonst kann man trotzt "Recht" auf seinen Kosten sitzen bleiben.
Nur um das Gelesene klarzustellen:
Es gab drei Strafverfahren:
1. Gegen Dich - wurde eingestellt
2. Gegen den anderen mit Verurteilung
3. Erfolglose Berufung gegen 2.
Wegen 1. hast Du Dir einen Anwalt genommen, der aber eigentlich - wegen der Einstellung - überflüssig war.
Für 2 und 3 hast Du keinen Anwalt gebraucht, weil Du lediglich Zeuge warst.
Dann musst Du Deinen Anwalt selbst zahlen.
Ein Zeuge ist berechtigt einen Rechtsbeistand seines Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen, wenn er das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Befugnissen, insbesondere seinem Zeugnisverweigerungsrechts sachgerecht Gebrauch machen zu können.
Entstehende Kosten muss der Zeuge im Regelfall allerdings selbst tragen. Regelfall heißt jedoch, dass es hiervon auch Ausnahmen gibt.
Wenn der Zeuge als Verletzter oder Geschädigter, was hier der Fall zu sein scheint, im Strafverfahren vernommen wird gelten aber teilweise andere Rechte.
In bestimmten Fällen übernimmt auch der Staat die Anwaltskosten.
Beispiele hierfür wären eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine Nebenklage oder ein Zeugenbeistand nach § 68b StPO
Hierzu könnten im Gerichtsurteil Ausführungen enthalten sein.