Muss man einen Finderlohn auszahlen an jemanden der einen verlorenen Gegenstand gefunden hat?

1 Antwort

Die Lösung steht in § 971 BGb

Man ist verpflichtet. Beim wert des Verlorenen Gegenstands (oder Geld) bis 500 Euro 5 % vom Wert.

Für einen eventuell höheren Wert, oder betrag 3 %.

Bei Sachen die nur für den Verlierer einen Wert haben (z. B. Ausweis) ein angemessener Betrag.

Darauf könnte man theoretisch klagen. Aber man freud sich doch über einen ehrlichen Finder und zahlt gern.