Muss man die Rechtsschutzversicherung über einen Arbeitgeberwechsel informieren?

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Der Arbeitgeberwechsel muss bei der Rechtsschutzversicherung nicht angegeben werden.

Es sei denn, du hattest bisher einen Tarif für den Öffentl. Dienst und bist nun aus diesem ausgeschieden. Weiterhin muss angegeben werden, wenn du selbständig oder freiberuflich tätig wirst.

Arbeitsrechtsschutz ist dann in einer RSV enthalten, wenn du den Baustein Arbeitsrechtsschutz gewählt hast. Einen AG-wechsel braucht man nicht anzeigen.