Frage von RWeber 06.02.2012

Muss in Bayern bei einem Streit zwsichen Nachbarn das Schlichtungsverfahren durchgeführt werden?

  • Antwort von Matrix 07.02.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Der Kläger kann auf ein Schlichtungsverfahren einseitig verzichten in folgenden Fällen (Art. 199 Abs. 2 ZPO):

    internationaler Sachverhalt (Wohnsitz Beklagter im Ausland),
    Aufenthaltsort Beklagter unbekannt
    Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz
    

    Die Parteien können auf das Schlichtungsverfahren gemeinsam verzichten, wenn der Streitwert mindestens CHF 100’000.00 beträgt (Art. 199 Abs. 1 ZPO).

    http://www.zivilprozess.ch/schlichtungsverfahren

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