Muss ich Wert meiner Eigentumswohnung versteuern, wenn ich zu größerer wechsle?
Ich möchte euch eine Frage aus dem Steuerrecht stellen, die mich zur Zeit sehr beschäftigt. Gehen wir davon aus, dass ich meine selbständige Tätigkeit vergößern möchte und ich deshalb einen Kollegen einstellen will. Dafür nur genügen die Räumlichkeiten in der Eigentumswohnung nicht mehr. Daher will ich eine größere Eigentumswohnung anschaffen. Die jetzige würde ich fremdvermieten. Muss ich dafür diesen Wert versteuern? Ich will das nicht einsehen, da ich mich ja nur vergrößere und nicht meine Tätigkeit aufhören.
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Die Mieteinnahmen, die ein Immobilienbesitzer durch die Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses erhält, gehören zum steuerpflichtigen Einkommen. Aus diesem Grund muss jeder Vermieter sämtliche Mieteinnahmen versteuern.
Dieses geschieht in der Regel in Verbindung mit der jährlichen Steuererklärung. Zur Ermittlung der Mieteinkünfte ist die Nettokaltmiete ausschlaggebend.
http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/mieteinnahmen-versteuern/
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Wenn Du ein Wohnung vermietest erzielst Du Mieteinnahmen. Die sind steuerpflichtig.
Kommentar von EnnoBeckerEnnoBecker 18.12.2011Das hatten wir doch schon besser.
Die Mieteinnahmen sind nicht steuerpflichtig, sondern .....
?
Kommentar von MeandorMeandor 21.12.2011...Jetzige Wohnung fremdvermieten...
Das klingt nach Mieteinnahmen, und die sind meines Erachtens steuerpflichtig. Entweder nach § 15, 18 oder 21 EStG. Warum sollten die nicht steuerpflichtig sein?
Oder warst Du in der Umsatzsteuer? Gut, ich hab nicht erwähnt, dass ich in der Einkommensteuer bin. Bei der Umsatzsteuer greift vermutlich § 4 Nr. 12 a) UStG.
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Muss ich dafür diesen Wert versteuern?
Das habe ich nicht verstanden.
Welchen Wert? Wofür? Welche Steuer?
Natürlich sind Mieteinkünfte zu versteuern, und du schreibst ja selbst, dass du vermieten willst.
Ich versteh nicht, was dass mit "meine Tätigkeit aufhören" zu tun hat.
Verwirrte Grüße.
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Antwort von REMAXSelect 19.12.2011
aaaalos, ich nehme einmal an es geht dir um einen evt. steuerlichen Veräußerungsgewinn wenn du die Wohnung aus dem Betriebsvermögen entnimmst?
Dazu ist zu klären ob du die Wohnung von vornherein als Büro gekauft hast und damit auch bilanziert? in diesem Falle wird aus dem notwendigen Betriebsvermögen bei Fremdvermietung privates Vermögen, weil sie dann nicht mehr zur Erzielung betrieblicher Einkünfte erforderlich ist, also kein NOTWENDIGES Betriebsvermögen mehr. Versteuert wird in diesem Falle die Differenz vom aktuellen Buchwert zum Marktwert.
Solltest du die Wohnung aber auch bisher schon im Privatvermögen haben, was bei Wohnraum das üblichere wäre, vor allem wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden gäbe es kaum eine andere. sollte dem so sein musst du natürlich keinen Veräusserungsgewinn versteuern, da das natürlich nicht der Fall ist.
die Mieteinnahmen fallen dann natürlich unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Anhang in der persönlichen Steuererklärung, wie EnnoBecker so charmant nicht erklärt hat.Kommentar von EnnoBeckerEnnoBecker 19.12.2011wie EnnoBecker so charmant nicht erklärt hat.
Könnte auch daran liegen, dass ich einen Teil des Sachverhalts nicht verstanden habe und auch nicht erläutert bekommen habe. Und zu Raten bin ich zu doof.
Um hier aber auf deine Einschätzung des Büros zu sprechen zu kommen: Wenn er aber ein Arbeitszimmer genutzt hat, dann ist dieses Arbeitszimmer ein untergeordneter Gebäudeteil im Sinne des § 8 EStDV, der zwar nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss (also nicht ins Anlagevermögen aufgenommen werden muss). Gleichwohl sind die Auswirkungen beim Verkauf aber dieselben,als hätte er diesen Gebäudeteil ins AV aufgenommen.
Also § 23 bei Einlage ins BV und ewige Steuerverstrickung, sprich Versteuerung des Veräußerungserlöses bei Verkauf auch nach 10 Jahren - als 15er oder 18er Einkünfte.
Die nachfolgende Vermietung stellt dann eine Zwangsentnahme des Arbeitszimmers dar bzw. wird dieser gleichgestellt - mit erneuter Ingangsetzung der Spekulationsfrist. Wobei man hier die aktuelle Rechtsprechung im Auge behakten sollte.
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Wer Wohneigentum vermietet, muss diese Einnahmen, als Mieteinnahmen versteuern. Einen Freibetrag für Mieteinnahmen gibt es nicht. Es ist auch völlig egal, ob man die Mieteinnahmen regelmäßig oder unregelmäßig bezieht oder ob es sich gar nur um eine Einmalzahlung handelt. Alle Zuflüsse für überlassenes Wohneigentum sind in der Steuererklärung auf der Anlage Vermietung und Verpachtung anzugeben. Die Höhe der Steuerzahlung lässt sich allerdings verringern, denn alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt stehen, wie Renovierungen, Zinsen, Versicherungsbeiträge und Betriebskosten können in Abzug gebracht werden. Dieses kann den Steuerbetrag oft enorm reduzieren. Hinzu kommen noch alle anfallenden Werbungskosten. Auch diese senken die Höhe der anfallenden Versteuerung. http://geld.leitfaden-finanzen.de/mieteinnahmen-versteuern.html
"Aus diesem Grund muss jeder Vermieter sämtliche Mieteinnahmen versteuern."
Blödsinn, wie ich bereits drei Stunden vorher dargelegt habe.
Und wieder einmal hat der Bot irgendein Schlagwort gegoogelt und den erstbesten Link hier reingestellt, ohne einen Schimmer einer Ahnung zu haben.
Inhaltlich falsch und im Übrigen vom Fragesteller einfacher zu ergoogeln. Deshalb beanstandet.
Lass doch einfach dein dämliches Geposte mit noch dämlicheren Links. Ich überlasse dir dafür gern meine Punkte. Dein wertloses Geschwafel hilft weder hier noch woanders dem Fragesteller.
Warum Du hier immer beleidigend wirst kann ich leider nicht verstehen. Im gegesatz zu Dir bin ich Kritikfähig. Das Mieteinahmen angeblich NICHT versteuert werden müssen verstehe ich leider nicht. Denn wir müssen diese schon seit mehr als 22 Jahren versteuern. Auch werde ich mich trotz Deiner wörtlichen "Entgleisungen" nicht auch noch dazu hinreissen lassen so zu antworten wie Du. Es steht Dir ja ausserdem frei meine Antworten nicht zu lesen oder zu bewerten.
Wünsche trotz allem schöne Feiertage matrix
Da solltest du dir dringend einen Berater suchen.
Hier zumindest werden nicht die Einnahmen besteuert.