Muss ich Einkommensteuer-Erklärung am Erstwohnsitz oder am Lebensmittelpunkt abgeben?
Hallo, Ich habe seit 2015 doppelte Haushaltsführung (Voraussetzungen alle erfüllt). Hierbei habe ich aber zur Vermeidung von Zweitwohnsitzsteuer meinen Lebensmittelpunkt als Zweitwohnsitz angegeben. Auch das müsste laut einigen Meinungen, die ich im Internet gelesen habe kein Problem sein, da Erstwohnsitz/Zweitwohnsitz steuerlich keine Bedeutung haben. Meine Frage ist aber: Kann ich meine Einkommensteuer-Erklärung weiterhin an meinem Lebensmittelpunkt abgeben oder muss ich die EStE nun an meinem Erstwohnsitz (Arbeitsort) angeben? Vielen Dank im Voraus!
2 Antworten
Du musst Deine Einkommenssteuererklärung bei dem Finanzamt abgeben, in dessen Bezirk Du bei Abgabe der Steuererklärung wohnst (Wohnsitzfinanzamt).
Bist Du verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält (Familienwohnsitz).
Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Ehepartner Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung wählen.
Bei Nichtverheirateten zählt der Wohnsitz, an dem sie sich vorwiegend aufhalten. Das kann auch ein zweiter Wohnsitz sein.
Ich bin nicht verheiratet. Ist aber auch keine Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung.
Mir ging es eigentlich nur darum, wo ich meine Erklärung abgeben muss/kann.
Du hättest eh nicht verhindern können, den Arbeitsort als Erstwohnsitz anzumelden.
Zu der Frage:
Bei Nichtverheirateten zählt der Wohnsitz, an dem sie sich vorwiegend aufhalten. Das kann auch ein zweiter Wohnsitz sein.
Da man bei doppelter Haushaltsführung sich praktisch immer am Arbeitsort vorwiegend aufhält ist es also das Finanzamt am Arbeitsort.
Mich verwundert das Konstrukt des Fragestellers, denn Verheiratete Berufspendler sind in der Regel von der Zweitwohnungssteuer befreit. Ebenfalls besagt das Melderecht auch ganz klar, dass in diesem Fall der Hauptwohnsitz dort ist, wo die Familie lebt.
Probleme bekommt der Fragesteller höchstens dann, wenn die Wohnfläche größer ist als es das Steuerrecht in diesem Fall vorsieht.