Muss ich die Beerdigungskosten übernehmen?
Wenn ich die Erbschaft zu Lebzeiten meines Bruders ausschlage, da ich weiß er lebt total ungesund und hat viele Schulden, muss ich trotzdem die Beerdigunskosten übernehmen obwohl ich aus der Erbfolge ausscheide?
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Wenn du die Erbschaft ausschlägst, dann ist der nächstfolgende Erbe an der Reihe. Sollte hier niemand mehr folgen und somit keine die Beerdigungskosten tragen, dann wird die Familie in die Pflicht genommen. D. h. Eltern, Kinder, Geschwister, etc. Wenn es also keine Eltern und keine Kinder (mehr) gilb, dann bist du mit ggf. vorhandenen Geschwistern dran. Sollte es diese geben, diese aber nicht zahlen können, bist du ganz allein dran.
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Das Gesetz kennt bei der Pflicht zur Tragung von Bestattungskosten eine Rangfolge:
Zunächst müssen die Kosten vom Erben getragen werden, wer immer das auch sei (§ 1968 BGB).
Ist der Erbe nicht zu belangen, weil z.B. vermögenslos, fällt diese Last dem Unterhaltspflichtigen des Verstorbenen zu, § 1615 BGB.
Bei Ausschlagung des Erbes scheidet bei Dir Alternative 1 sowieso aus. Und da Geschwister einander nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, kannst Du auch nicht nach Alternative 2 belangt werden.
Kommentar von blnsteglitzblnsteglitz 16.07.2012das ist nicht ganz richtig- sorry
§ 16* Bestattungspflichtige Personen (1) Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen: 1. der Ehegatte oder Lebenspartner, 2. die volljährigen Kinder, 3. die Eltern, 4. die volljährigen Geschwister, 5. die volljährigen Enkelkinder, 6. die Großeltern. (2) Eine Verpflichtung, für die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind, für die Bestattung zu sorgen. (3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat das örtlich zuständige Bezirksamt auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. (4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
so ist das in Berlin geregelt, man müsste also unter dem entsprechenden Bestattungsgesetz des in Frage kommenden Bundeslandes nachschauen
Kommentar von EnnoBeckerEnnoBecker 16.07.2012§ 16*
Wie gut, dass es überhaupt nur ein Gesetz gibt, da muss man es ja nicht extra beim Namen nennen. Sogar der Leierkastenspieler am Park hinter der Klingsorstraße am Benjamin-Franklin-Campus wird wissen, was "das Gesetz" ist. Kennste den?
Nicht dass jemand auf die Idee käme, zwischen "für die Bestattung sorgen" und "Kosten tragen" irgendwelche Unterschiede zu suchen.
Gruß aus Kreuzkölln.
Kommentar von Privatier59Privatier59 16.07.2012Enno hat dazu schon alles gesagt. Ich sag nur: "Wer zahlt schafft an" gilt im Bestattungswesen eben nicht. Boshafte Naturen könnten da natürlich auf dumme Gedanken kommen, z.B. in der Art: Bereite ich meinem alten Herren eine Luxus-Beerdigung nur deshalb, um der alten Schlampe eins auszuwischen, der er alles vererbt und mich auf das Pflichtteil verwiesen hat...
Nicht ohne Grund wird ja in § 16 IV die Kostentragungspflicht offengelassen. Landesrecht könnte die garnicht entgegen Bundesrecht regeln.
Kommentar von EnnoBeckerEnnoBecker 16.07.2012Aber ich bin auf dem Gebiet nicht rechtssicher. Ich lese halt nur, was da im Gesetz steht.
Und wie wir alle wissen, kann mitunter auch was völlig anderes geltendes Recht sein als das, was im Gesetzbuch steht. Bestes Beispiel § 12 ErbStG.
Kommentar von Privatier59Privatier59 16.07.2012Die Sache ist ja durchaus etwas kompliziert: Die Behörde kennt Bestattungspflichtige, die sie nach öffentlichrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen kann und zwar auf Vornahme der Bestattung. Die Behörde (zumindest die Berliner Behörde) kann bei Verstoß gg die Bestattungspflicht die Bestattung selber vornehmen und die Kosten beim Bestattungspflichtigen geltend machen, der sich wiederum an die nach zivilrechtlichen Vorschriften ( insbesondere nach §§ 1968, 1615 BGB ) kostentragungspflichtigen Personen wegen dem Regreß der Auslagen halten kann.
Kommentar von EnnoBeckerEnnoBecker 16.07.2012So fürchterlich habe ich es mir vorgestellt, ja. Sowas ist typisch für das deutsche Recht.
Wenn auch nicht schön, so doch immerhin durchschaubar. Das führt dann direkt zu den Gestaltungshinweisen.
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Hallo, nicht unbedingt. Hat der Bruder Frau, Kinder, Eltern ? Hast Du Geschwister ? Es kann sein, dass auch der der das Erbe ausgeschlagen hat, trotzdem für die Beerdigungskosten aufzukommen hat. Grund ? Die Hinterbliebenen haben für die Bestattung zu sorgen, egal ob sie das Erbe ausgeschlagen haben oder nicht und ob sie eine persönliche Beziehung zu dem Verstorbenen hatten. Zunächst hat der Ehegatte für die Bestattung zu sorgen. Wenn es keinen gibt, dann die leiblichen Kinder, die Eltern, die Geschwistern, die Großeltern und abschließend die Enkelkinder. Geschwister teilen sich die Kosten. Man wird sich jedoch an einem der Geschwister halten. Der aber kann sich die verauslagten Kosten anteilig von den Geschwistern zurückholen. mfg K.
Kommentar von EnnoBeckerEnnoBecker 16.07.2012Die Hinterbliebenen haben für die Bestattung zu sorgen, egal ob sie das Erbe ausgeschlagen haben oder nicht und ob sie eine persönliche Beziehung zu dem Verstorbenen hatten.
Ich glaube, das meinte der Kommentator blnsteglitz bei der Antwort von P59.
Nur muss man ein wenig unterscheiden zwischen "für die Bestattung sorgen" und "die Bestattung bezahlen".
Oder bin ich auf dem falschen Holzdampfer?
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Grds. fielen die Beerdigungskosten dem Nachlass des Verstorbenen zu, mithin der Rechtsnachfolger (Erben).
Wäre der nicht ausreichend, hast du dennoch bei Erbausschlagung aus der Bestattungspflicht eines Angehörigen gem. § 16 BestG heraus die Beerdigung (mit) zu bezahlen. Hierfür wären weitere Angehörige im Rahmen ihrer Leistungspflicht mit heranzuziehen.
Davor schützt dich allenfalls eigene Armut, mit der du ein Sozialbegräbnis beantragen könntest.
G imager761
Bleibt nur noch zu klären, wie man zu Lebzeiten des Erblassers das Erbe ausschlägt.