Frage von Chrissi64 16.07.2012

Muss ich die Beerdigungskosten übernehmen?

  • Antwort von TopJob 16.07.2012
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Wenn du die Erbschaft ausschlägst, dann ist der nächstfolgende Erbe an der Reihe. Sollte hier niemand mehr folgen und somit keine die Beerdigungskosten tragen, dann wird die Familie in die Pflicht genommen. D. h. Eltern, Kinder, Geschwister, etc. Wenn es also keine Eltern und keine Kinder (mehr) gilb, dann bist du mit ggf. vorhandenen Geschwistern dran. Sollte es diese geben, diese aber nicht zahlen können, bist du ganz allein dran.

  • Antwort von Privatier59 16.07.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Das Gesetz kennt bei der Pflicht zur Tragung von Bestattungskosten eine Rangfolge:

    Zunächst müssen die Kosten vom Erben getragen werden, wer immer das auch sei (§ 1968 BGB).

    Ist der Erbe nicht zu belangen, weil z.B. vermögenslos, fällt diese Last dem Unterhaltspflichtigen des Verstorbenen zu, § 1615 BGB.

    Bei Ausschlagung des Erbes scheidet bei Dir Alternative 1 sowieso aus. Und da Geschwister einander nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, kannst Du auch nicht nach Alternative 2 belangt werden.

  • Antwort von Gaenseliesel 16.07.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Hallo, nicht unbedingt. Hat der Bruder Frau, Kinder, Eltern ? Hast Du Geschwister ? Es kann sein, dass auch der der das Erbe ausgeschlagen hat, trotzdem für die Beerdigungskosten aufzukommen hat. Grund ? Die Hinterbliebenen haben für die Bestattung zu sorgen, egal ob sie das Erbe ausgeschlagen haben oder nicht und ob sie eine persönliche Beziehung zu dem Verstorbenen hatten. Zunächst hat der Ehegatte für die Bestattung zu sorgen. Wenn es keinen gibt, dann die leiblichen Kinder, die Eltern, die Geschwistern, die Großeltern und abschließend die Enkelkinder. Geschwister teilen sich die Kosten. Man wird sich jedoch an einem der Geschwister halten. Der aber kann sich die verauslagten Kosten anteilig von den Geschwistern zurückholen. mfg K.

  • Antwort von imager761 17.07.2012

    Grds. fielen die Beerdigungskosten dem Nachlass des Verstorbenen zu, mithin der Rechtsnachfolger (Erben).

    Wäre der nicht ausreichend, hast du dennoch bei Erbausschlagung aus der Bestattungspflicht eines Angehörigen gem. § 16 BestG heraus die Beerdigung (mit) zu bezahlen. Hierfür wären weitere Angehörige im Rahmen ihrer Leistungspflicht mit heranzuziehen.

    Davor schützt dich allenfalls eigene Armut, mit der du ein Sozialbegräbnis beantragen könntest.

    G imager761

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