Muss ich die beerdigungskosten für meinen leiblichen Vater zahlen,wenn volljährig 97 adoptiert wurde

2 Antworten

Nein, denn durch die Adoption tritt der Adoptivvater vollständig und als Ersatz an Stelle des leiblichen Vaters.

Eine Verpflichtung zur Übernahme von Beerdigungskosten ergibt sich nur, wenn man Erbe ist oder unterhaltspflichtig gegenüber dem Verstorbenen war. Dies ist bei Dir nicht der Fall, da die Adoption genau diese Verpflichtung löst.

Lesen wir mal §1755 BGB: "_Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche._"

wie sieht es den mit den bei einer Erwachsenen Adoption aus?

Greift da nicht:

§ 1770 Wirkung der Annahme

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

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@Tina34

So sehe ich das auch, Tina34, wenn man den Sonderfall des § 1772 Abs. 1 BGB mal außer Acht lässt, den die Fragestellung auch nicht hergibt :-)

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@Tina34

Eine Erwachsenen Adoption ist anders gelagert, hat andere Auswirkungen.

Bei einer Adoption von Erwachsenen handelt es sich um keine Volladoption, das bedeutet, dass die Bindung zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie voll und ganz be­ste­hen bleibt. Er gewinnt jedoch eine zweite Familie, die an­neh­men­den Eltern, hinzu. Dies hat zur Auswirkung, dass ein adop­tier­ter Erwachsener sowohl Erbansprüche bezüglich der leiblichen Eltern als bezüglich der annehmenden Eltern hat.

siehe Quelle: http://www.hans.de/kanzlei/erbrecht/erwachsenenadoption.php

Nicht zu vergleichen demnach mit einer Adoption im Kindesalter.

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@Tina34

Grundsätzlich ja. Nun ist aber 1997 schon 17 Jahre her und daher war anzunehmen, daß der häufigere Fall einer Minderjährigenadoption vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist (kann man der Frage nicht entnehmen), dann liegt die Sache anders.

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Nein, denn durch die Adoption tritt der Adoptivvater vollständig und als Ersatz an Stelle des leiblichen Vaters.

Tatsächlich? Der Fragestellung nach handelt es sich gerade nicht um die hier beschriebene Minderjährigenadoption, vielmehr eine Volljährigenadoption :-)

Und der vermag ich eine ähnlich wirkende, ausdrückliche "Volljährigenadoption mit starker Bindung" n. § 1772 Abs. 1 BGB nicht zu entnehmen :-)

G imager761

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@imager761

Ich kann hier weder eine Minderjährigen- noch eine Volljährigenadoption aus der Frage erkennen.

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@gandalf94305

Auch eine Überschrift zählt zur Frage: "...wenn volljährig 97 adoptiert wurde"

G imager761

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@imager761

Ei, Asche auf mein Haupt. Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil :-)

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

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Muss ich die beerdigungskosten für meinen leiblichen Vater zahlen,wenn volljährig 97 adoptiert wurde

Vermutlich ja: Anders als bei der Minderjährigenadoption bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen bisherigen leiblichen Verwandten bestehen :-O

Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn das FamG auf ausdrücklichen Antrag eine sog. „Volljährigenadoption mit starker Wirkung“ gem. § 1772 Abs. 1 BGB ausgesprochen hätte.

G imager761 .