Muss ich auf ein von meiner Mutter geerbtes Haus Erbschaftssteuer zahlen, auch wenn ich dort selbst wieder einziehe? Und wieviel Zeit darf ich mir dafür nehmen?

4 Antworten

Hallo,

es gibt eine grundsätzlich Steuerbefreiung für das sog. Familienheim nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG:

Nr. 4a:
Schenkung an Ehe- oder Lebenspartner

Nr. 4b:
Erbschaft des Ehe- oder Lebenspartners

Nr. 4c:
Erbschaft der Kinder oder der Enkel (wenn Kinder verstorben) des Erblassers, soweit die Wohnfläche 200m² nicht übersteigt.

Familienheim iSd des ErbStG bedeutet, dass der Erblasser/Schenker das Grundstück zuvor bis zum Zeitpunkt des Erbfalls/Schenkung für eigene Wohnzwecke genutzt hat oder aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit/Pflegebedürftigkeit) an der Nutzung gehindert war und - in den Fällen Nr. 4b und 4c - dies beim Erben/Beschenkten unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist.

MfG
-Valeskix

Nun kann ich es denke ich selbst beantworten.


Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Heim bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat oder pflegebedingt die Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken aufgeben musste, und der Nachkomme/Erwerber die erworbene Wohnung unverzüglich zehn Jahre lang eigennutzt.

Und jetzt kommt's:

Unverzüglich heißt ohne schuldhafte Verzögerung das Familienheim zu Wohnzwecken nutzen, im zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen muss der Umzug erfolgen und innerhalb
kurzer Zeit fasst der Erwerber den Entschluss, die in den Nachlass
gefallene Wohnung selbst zu nutzen und setzt dies auch um.
[business-on punkt de].
Liest man dort weiter, erkennt man, dass Renovierung/Sanierung und Einzug so schnell wie möglich in Angriff genommen werden muss und im allgemeinen innerhalb eines Jahres vollzogen sein muss und nicht schneller problemlos möglich gewesen wäre - natürlich abhängig vom Einzelfall.

Erst mal ein Jahr bis zur Beauftragung der Renovierung zu warten, wie ich das gemacht habe, wird sicher nicht toleriert werden, wenn ich das alles richtig interpretiere.

Den Gesetzestext findet man, wenn man hiernach sucht: "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13 Steuerbefreiungen".


Hallo,

dir als Kind steht ein( Erb)- Freibetrag von 400.000 € zu, auf den keine Steuern zu zahlen sind.

Erst auf die Summe über diesen Freibetrag erhebt das Finanzamt eine Erbschaftssteuer. 

Darum geht es mir nicht. Es geht mir darum, wieviel Zeit ich mir lassen kann. Trotzdem danke für die Ergänzung.

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Es ist für die Erbschaftsteuer unerheblich, ob Du das Haus selbst bewohnst oder nicht.

Geht der gesamte Nachlasswert über 400 000€ hinaus, musst Du als Kind auf den übersteigenden Betrag 15% (bis 600 000€ Wert) zahlen.

Man kann aber in gewissen Grenzen durchaus Einfluß auf den Wert der Immobilie nehmen, der zur Erbschaftssteuerberechnung herangezogen wird. Da eine Sanierung erforderlich ist gibt es Gestaltungsspielraum.

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Gibt es da nicht eine Sonderregelung, wenn man das geerbte Haus selbst nutzt, bezüglich der Erbschaftssteuer ?

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