Muss eine Risikoversicherung mit Todesfallsumme beim Nachlassgericht angegeben werden?

7 Antworten

Du verwechselst da offenkundig etwas: Für die Besteuerung zuständig ist das Finanzamt. Das erfährt im übrigen ohnehin davon. Wieso sollte sich das Nachlassgericht dafür interessieren? Hast Du einen Erbschein beantragt oder ein Testament eröffnen lassen?  Dann wäre das allerdings für die Bemessung der Gerichtsgebühren entscheidend.

Die Todesfallsumme muss lediglich in der Steuererklärung angegeben werden, obwohl sie auf Grund der hohen Freigrenzen steuerfrei bleibt. 

„ Für Paare kann es interessant sein, eine Risikolebens- oder Lebensversicherung auf das Leben des Partners abzuschließen. Der Effekt: Verstirbt die versicherte Person, tritt der Versicherungsfall ein und der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen, ohne dass diese in die Erbmasse fallen. Zudem ist bei dieser Absicherung „über Kreuz“ die Auszahlung der Versicherungssumme steuerfrei. Der Bezugsberechtigte kann zudem die Leistung aus der Lebensversicherung auch bei Ausschlagung der Erbschaft annehmen. „ 

https://www.sparkassenversicherung.de/web/export/sites/svag/_resources/bilder_galerien/ratgeber/erben_und_vererben/sv_ratgeber_tod_fin_screen.pdf      

Dankeschön für die vielen Antworten... das Nachlassgericht will ja für den Erbschein und die Berechnung der Gebühren die Erbmasse ermitteln. Und hier haben wir unterschiedliche Aussagen gehört ob eine Riskolebensversicherung da mit rein fällt wenn es eine Begünstigte Person gibt. Lieber Gebühren sparen als zuviel angeben haben wir gehört - sind uns hier aber unsicher.

Steuerlich wird das natürlich mit eingerechnet aber wie geantwortet fällt das bei nicht allzuviel Erbmasse in den Freibetrag.

Das kommt darauf an, ob es sich um eine widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht handelt: Hat der Versicherungsnehmer und spätere Erblasser zwar einen Bezugsberechtigten benannt, diesen aber nicht hiervon unterrichtet, handelt es sich um ein widerrufliches Schenkungsversprechen. Die rechtsnachfolgenden Erben können in dieser Situation das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines solchen Schenkungsvertrages gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen. Der Bezugsberechtigte schuldet in diesem Fall gem. § 812 I 1 BGB Herausgabe des Bezugsrechts und die Versicherungsleistung wäre als Nachlassvermögen anzugeben.

Hat der Versicherungsnehmer hingegen lebzeitig in einem wecchselseitigen Vertrag zugunsten Dritter Bezugsrecht vereinbart, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten, unwiderruflichen Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme gem. §§ 328, 331 BGB. Der Erwerb fällt nicht in den Nachlass. 

Allerdings sind Erwerbe aus Leistungen einer Lebensversicherung auch von Bezugberechtigten erbschaftsteuerpflichtig i. S. d.  § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Etwas anderes wäre anzunehmen, wenn sich etwa durch Verfügungen des VN Anhaltspunkt ergäben, dass es sich hierbei um eine Ausstattung zugunsten von Stiefkindern (§ 1624 BGB) oder um eine Zuwendung gegenüber einem nichterbberechtigten Lebensgefährten handelt.

Sofern der überlebende Ehegatte Bezugsberechtigter wird, ist allerdings die Lebensversicherung bei Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zuzurechnen mit der Folge, dass die Hälfte der Lebensversicherungssumme steuerfrei bleibt.

Grundsätzlich wird die Versicherungssumme dem Nachlass zum Zweck der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs - nach § 2325 BGB inzwischen mit der vollen Versicherungssumme (BGH,  NJW 2004, 214) - hinzugerechnet es sei denn, die unwiderrufliche (!) Bezugsrechtseinräumung erfolgte außerhalb der Zehnjahresfrist, § 2325 III BGB.

G imager761