Muss Diskothek Haftung für Garderobe übernehmen?

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§ 690 BGB „Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung“ § 305 Abs. 2 BGB „Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag“ § 307 Abs. 1 BGB „Inhaltskontrolle“

Im Restaurant oder in der Disco gehören die Schilder zur Grundausstattung: „Für Garderobe keine Haftung“. Im Recht sind Wirt und Discobetreiber deshalb noch lange nicht. Selbst wenn sie ein Schild aufhängen, müssen sie in vielen Fällen für kaputte oder verschwundene Kleidung haften.

http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-8333/verbraucher_aid_229962.html

Dass sich der Betreiber mit einem simplen Schild aller Haftungsforderungen entledigen kann ist eine weit verbreitete Meinung - aber falsch. Zumindest, wenn ihr für die Abgabe der Jacken Geld gezahlt habt und die Sachen nicht einfach irgendwo an einen Haken gehängt habt, dann muss auch dafür gesorgt werden, dass nichts wegkommt. Das würde ich dem Besitzer auch deutlich machen, wenn die Jacke nicht wieder auftauchen sollte.