Muß der Untermietvertrag an den Vermieter zur Kenntnis gehen?

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Zur Gültigkeit des Untermietvertrags bedarf es keiner Zustimmung des Hauptvermieters.

Deshalb hat der Hauptvermieter auch kein Recht auf Einsicht in den Untermietvertrag.

Vom Hauptvermieter muß allerdings die Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 553 BGB eingeholt werden.

Hier kommt der Gesetzestext:

§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Meines Erachtens hat der Vermieter keinen Anspruch auf die Kopie des Untermietvertrages.

Er hat lediglich Anspruch auf Namen und Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Untermieters, damit er diese Person notfalls begründet ablehnen kann. Hätte er Anspruch auf mehr, würde es diese Prozesse nicht gegeben haben: http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Untervermietung.htm