Muss der Mieter sich für den Installatuer frei nehmen w/ seiner Reklamation?

2 Antworten

Ja. Aber ein Notfall für eine Wohnungsöffnung mit dem Schlüsseldienst liegt nicht vor.

Die Duldung der Arbeiten durch den Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB ist also klar (s. Antwort von Privatier59). Der Mieter muss also selber entscheiden, ob er Urlaub nimmt oder sein Zeitguthaben verwendet.

Jetzt muss man noch den Abs. 4 lesen: "(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten."

Und die spannende Frage lautet, ob unbezahlter Urlaub zu solchen (fiktiven) Aufwendungen oder Schadensersatz führt. Hierzu ist mir bislang kein Fall zugunsten des Mieters bekannt geworden. Vielmehr wurden diese Aufwendungen in Abs. 4 stets so verstanden, dass diese zur Maßnahme gem. Abs. 1 angefallen sein mußten, also z. B. Farbe und Handwerker, wenn das so vereinbart wurde oder der Vermieter der Mängelbeseitung nicht nachkam.

Aber im Fragefall will der Vermieter instandhalten und der unkooperative Mieter verwirkt sein Mietminderungsrecht wegen klopfender Heizung. Vielleicht macht er sich sogar noch schadensersatzpflichtig, wenn durch das Klopfen Sachschäden oder Mietminderungen anderer Mietparteien entstehen!

Es wurde bei mir angeklopft und ich öffne die Tür zum großen Buch der Magie des bürgerlichen Rechts:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

Vielleicht sollte man von Absatz 1 dieser Bestimmung mal eine Kopie machen und dem mietenden Widerborst zusenden. Im übrigen greife ich die weisen Worte des Hebezeugführerscheininhabers auf: Das Türschloß öffnet sich auch, wenn althaus den Schlüssel dreht. Will der Mieter das nicht? Was hat er denn da rumliegen? Sinds Goldschätze oder Pornohefte?

Verstehe Deine Antwort nicht. Der Vermieter hat in der Regel keinen Schlüssel zur Wohnung und Du schreibst indem er an den Schlüssel dreht? Wie soll das funktionieren?

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@althaus
 http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html                                                                                                                                                  (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

damit ließe sich doch etwas machen, oder ?

;-)

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@althaus

Aber der Mieter hat doch einen Schlüssel und den kann sich der Vermieter aushändigen lassen um dem Handwerker die Tür aufzuschließen und diesen bei der Aktion zu beaufsichtigen. Ich dachte, diese Lösung hätte nahegelegen.

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@Privatier59

;-))))) nur helfende Mitarbeiterin !!!!! althaus hatte es nicht verstanden, dachte ich, wollte helfen :-(((( Entschuldigung, soll nicht wieder vorkommen !

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Pv59, es soll auch Mitmenschen geben, die solch illegalen Pflänzchen anbauen in ihrer Wohnung ! Wer will schon, dass sein Vermieter falls er den Wohnungsschlüssel bekommt, davon erntet ? Da wäre ich auch widerborstig ! ;-))) " Geiz ist geil " !!!!!

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Vielleicht sollte man von Absatz 1 dieser Bestimmung mal eine Kopie machen und dem mietenden Widerborst zusenden.

Dann zitiere ich den mal:

Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

So. Mehr steht da nicht. Ich sehe hier keinen Zusammenhang zur Ausgangsfrage.

Ich kann mir vorstellen, dass etliche abhängig Bechäftigte abzuwägen haben, ob sie an DEM TAG zu Hause bleiben und ihren Job riskieren oder ob sie sich dem Vorwurf, gegen die hier zitierte Norm zu verstoßen, aussetzen wollen. Und ich kann mir auch vorstellen, wie ein Richter da urteilen könnte.

Was hat er denn da rumliegen? Sinds Goldschätze oder Pornohefte?

Und wenn schon. Was hätte das mit der Aufgabe des Klempners zu tun?

Hebezeugführerscheininhabers

Kann man hier eigentlich seinen Usernamen ändern? Mir gefällt das.

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@EnnoBecker

Du Tünnes!

Wenn von ENNOBECKER, der 1869 geboren und damit noch 50 Jahre älter als rxxxxx ist, die Frage nach der Bedeutung ds Gesetzeswortlauts kommt. kann ich nur sagen:Ihr Grufties habt damals so getalkt. Das BGB ist von 1896!!! (Inkraftreten aber erst 1.1.1900= Rücksichtnahme auf senile Richter).

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