Müssen wir die Notarkosten für einen Vertragsentwurf zahlen, den wir nicht beauftragt haben?

1 Antwort

LinaLuna:

Im führenden neuesten Kommentar „Korintenberg“ zum Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Auflage 2015, heißt es unter Rd. Nr 32, 33, 34 u.a.:

„Auftrag. a) Fertigungsauftrag. Der Entwurf muss „im Auftrag“ eines Beteiligten gefertigt werden. Er muss unabhängig von einer vorgesehenen Beurkungstätigkeit oder neben dieser als selbständiges Geschäft gefordert sein, dh der Auftrag muss (wenigstens zunächst) nur auf den Entwurf lauten nicht auf die Beurkundung.

Nur im Bereich der sonstigen Verfahren und Geschäfte schliesst ein Beurkungsauftrag Entwurfsgebühren nicht bereits grundsätzlich ein

Eine Auftragserteilung braucht nicht durch ausdrückliche Erkärung zu geschehen; sie kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen. Es gibt keine Formvorschriften.

Ob im Einzelfall die Auftragserteilung durch schlüssiges Handeln (also stillschweigend) erfolgt, ist nach dem Umständen des Einzelfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass er ihm einen Auftrag zur Entwurfsfertigung mit der gesetzlichen Kostgenfolge erteilen wolle. Eine Belehrung über die Kosten ist nicht erforderlich.

Wer den Auftrag zur Entwurfserstellung erteilt hat ist zugleich Kostenschuldner (§ 29 Nr. 1) 1).“

Empfehlung: Mach dem Notar mit Durchschrift für den Makler schriftlich klar, dass du weder durch eine ausdrückliche Erkärung noch durch schlüssiges Handeln einen Entwurfsauftrag erteilt hast, folglich auch keine Kosten übernimmst.