Müssen beim Umzug die Heizkörper und Heizungsrohre gestrichen werden?

gefragt von timtaler76 am 31.01.2010 um 23:51 Uhr

Müssen bei einem Umzug neben den Wänden auch wirklich die Heizkörper und Heizungsrohre gestrichen werden oder ist das nicht notwendig?

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LittleArrow
beantwortet von LittleArrow am 31. Januar 2010 23:53
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Dies steht üblicherweise in der Schönheits(...)klausel drin. Ob Du diese Teile in Deiner Wohnung Streichen mußt, ist daher eher eine Frage der Rechtsbeständigkeit dieser Klausel. Viele Klauseln sind nicht gültig.


schlaudachs
beantwortet von schlaudachs am 31. Januar 2010 23:52
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Was nötig ist und was nicht muss anhand des Zustandes der Wohnung entschiede werden. Generell gehört das Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre allerdings mit zu den normalen und zumutbaren Schönheitskorrekturen.

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 31. Januar 2010 23:55

Herrlich: "....korrekturen":-)

Kommentar von tina2804 am 1. Februar 2010 14:21

Es sind wohl die Schönheitsreparaturen gemeint. Die haben nix mit einer Schönheits-OP zu tun ;-)


anonym
beantwortet von tina2804 am 1. Februar 2010 14:24
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Schau nach, was genau im Mietvertrag steht und wie die entsprechende Klausel formuliert ist. Ist ein Fristenplan für Schönheitsreparaturen aufgeführt? Ist vermerkt, wie die Wohnung bei Auszug zurück zu geben ist? Sind die Heizkörper evtl. verdreckt oder haben irgendwelche Macken, die auf Euch als Mieter zurück zu führen sind - dann würde ich auf alle Fälle den Pinsel in die Hand nehmen, egal was im Mietvertrag steht. Nur um unnötigen Ärger zu vermeiden. Wie Matrix schon erwähnt hat, hat der BGH bezüglich des Fristenplans entschieden. Daher genau auf die Formulierung achten und zur Not das entsprechende Urteil des BGH googeln.


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 1. Februar 2010 12:26
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Falls Deine Kinder ständig irgendwelche harten Teile dagegen geschmettert haben sollten, sodass es reichlich Schrammen gesetzt hat, dann solltet Ihr die Teile wohl in jedem Fall streichen, aber wenn sie noch in gutem Zustand sind und Ihr vertraglich keine besondere Verpflichtung dazu habt, dann eher nicht.


Matrix
beantwortet von Matrix am 1. Februar 2010 05:04
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Folgende Renovierungsfristen haben sich durch die Rechtsprechung herausgebildet: Küchen, Bäder, Duschen alle drei Jahre; Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre; sonstige Nebenräume alle sieben Jahre. Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln, die starre Fristen zur Renovierung enthalten, unwirksam sind. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag muss deutlich machen, dass der Mieter nur dann renovieren muss, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. Mehr dazu lesen Sie hier.

w w w.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Checklisten/check8.htm



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