Miteigentümer möchte an Musiklehrer vermieten-genehmigungspflichtig durch WEG?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich kann dich verstehen...... schau mal hier- hilft dir vielleicht weiter, passt zwar nicht ganz zu deiner Situation aber immerhin.....

Die Erteilung von Musikunterricht in einer ausschließlich zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung ist eine gewerbliche Tätigkeit und daher nicht zulässig. Der Mieter muss die Tätigkeit unterlassen, Verstöße berechtigen den Vermieter zu einer Kündigung des Mitvertrags (BGH, Urteil vom 10.04.2013 Aktenzeichen: VIII ZR 213/12).

ist eine gewerbliche Tätigkeit

Da sieht man mal, wie weit die verschiedenen Rechtsgebiete auseinanderliegen.

Steuerlich gesehen ist das natürlich nicht gewerblich.

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Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich geklärt, dass von 8-12 Uhr sowie von 14-20 Uhr Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt ist, wenn es die Nachbarn hören können.

Allerdings gilt dies nicht für jede beliebige Lautstärke, z.B. Proben einer Rockband in der Nachbarwohnung muss niemand dulden.

Allgemein gilt jedoch unbedingt die Ruhezeiten einzuhalten, unabhängig von der Art der Musik. Die genauen Regelungen hierzu enthält üblicherweise die Hausordnung.

An wen er vermietet ist seine Sache. Aber einer gewerblichen Tätigkeit mit Publikumsverkehr und Lärmbelästigung nachgehen ist nicht hinnehmbar, "Musik wird störend oft empfunden, weil sie mit viel Geräusch verbunden"