Mietwohnung Auszug: jede Wand streichen Pflicht?

4 Antworten

Gibt es eigentlich eine Möglichkeit, von einer externen Person ein Okay zu kriegen, dass der farbliche Zustand der Wände vor der Wohnungsübergabe in Ordnung ist?

Oder reicht es, den Zustand mit Fotos zu dokumentieren? Nur für den Fall, dass die Verwaltung nach der Übergabe doch noch einmal den Maler durchjagt und uns dann die Kosten dafür aufbrummen will...?

Ist die Mietvertragsklausel zum Renovierungszustand bei Beendigung des Mietverhältnisses wirklich vollständig zitiert worden? Wenn ja, dann ist da doch schon Schluß und zwar Schluß mit Ansprüchen des Vermieters. Diese Klausel ist nämlich völlig unbestimmt. Was ist denn ein "einwandfreier Renovierungszustand"? Den könnte auch eine Wohnung haben, die vor 40 Jahren zuletzt renoviert wurde und schonend behandelt worden ist.

Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass ein vor noch nicht einmal 2 Jahren geschlossener Wohnungsmietvertrag keinerlei Klauseln zur laufenden Renovierung hat. Da insofern keine Infos vorliegen fällt natürlich die abschließende Wertung des Falles schwer. Einstweilen kann ich nur feststellen, dass Ihr richtig gehandelt habt, als Ihr die schreiend bunten in weiß Wände überstrichen habt. Mehr tun brauchtet Ihr wahrscheinlich ohnehin nicht.

Ich zitiere noch einmal aus dem Mietvertrag:

Nutzung der Mietsache - Schönheitsreparaturen

"Der Mieter ist während der Mietdauer für die fachgerechte Ausführung erforderlicher Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen selbst verantwortlich und führt diese bei Bedarf auf eigene Kosten aus. ln jedem Falle müssen sich die Räumlichkeiten jedoch zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter in einwandfreiem Renorierungszustand befinden, die Arbeiten sind bei Bedarf vom Mieter auszuführen. Einbauten, Dübel- oder Nagellöcher müssen so entfernt werden, dass diese nicht mehr sichtbar sind."

Beendigung des Mietverhältnisses - Wiederherstellung des baulichen Zustandes

"Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten wieder den ursprünglichen baulichen Zustand herstellen zu lassen."

Mehr steht nicht drin im Mietvertrag. Dass wir alles weiß streichen sollen, stand in einer Checkliste, die wir vor Auszug zugeschickt bekommen hatten.

0
@Pfirsicheistee2

Das macht mich sprachlos! Solche selbst zusammen gemurksten Klauseln waren vor 40 Jahren üblich. Heute kann man damit im Kreise von Vermietern oder Juristen allein durch das Zitieren derartiger Formulierungen für große Heiterkeit sorgen. Sieht man mal von der Passage über die Dübellöcher etc. ab, so ist das völlig unbestimmt. Wenn Ihr da die grellen Farben schon mit weiß "gelöscht" habt, ist Euer Quantum erfüllt.

0
@Privatier59

Heute kann man damit im Kreise von Vermietern oder Juristen allein durch das Zitieren derartiger Formulierungen für große Heiterkeit sorgen.

Eher nicht, wenn man den Unterschied einer individuellen Vereinbarung (Vertragsfreiheit) und Unwirksamkeit von überaschenden Klausel aus Inhaltsprüfung nach AGB eines Formularmietvertrages denn (er)kennt.

G imager761

0

19 Monate Mietdauer berechtigen nicht die Forderung die Wohnung komplett neu zu streichen. Vor allen Dingen wenn Euch die Wohnung uebergeben wurde, ohne dass die Waende vorher neu gestrichen waren.

Wenn Ihr die Ausdauer fuer einen Rechtsstreit besitzt, dann wuerde ich 1 oder 2 Raeume neu streichen und die restlichen Raeume so belassen wie sie sind. Damit koennt Ihr dann nur anteilg an den Malerkosten beteiligt werden - und bei 2 perfekten Raeumen bedeutet das, der Vermieter kann keine Kosten einklagen: er wuerde einen Rechtsstreit sicherlich verlieren.

Sind die Forderungen der Objektverwaltung gerechtfertigt oder nicht?

Ja - wenn dies ein individueller Mitevertrag wäre. Demnach wäre Schlussrenovierung wirksam vereinbart und zu leisten bzw. auf Kosten der Mieter oder durch Belastung der Kaution vorzunehmen :-(

Nein - wenn es sich um einen Formularmietvertrag handelt - also ein vorgedruckter, individualisierter Vertrag oder ein Vertrag, der inhaltsgleich mit einem anderen Mieter geschlossen wäre. Hierin stellt "ln jedem Falle müssen sich die Räumlichkeiten jedoch zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter in einwandfreiem Renorierungszustand befinden" als Schlussrenovierungspflicht eine überraschende Klausel zum Nachteil des Mieters dar, die einer Inhaltsprüfung nach AGB nicht standhält. In dem Fall schuldet der Mieter lediglich fristgerecht mängelfreie, besenreine Übergabe des angemieteten Objekts (Rückbaupflicht) und kann eine Einbehaltung der Kaution für Malerarbeiten aus Rechtsgrund ungerechtfertigter Bereicherung herausklagen, sofern nach sechsmonatiger Prüffrist und erfolgter Betriebskostenabrechnung Fälligkeit der Mietsicherheitsleistung mangels Forderungsanspruch eintritt.

G imager761