Mietvertrag mit Mindestmietdauer

2 Antworten

Der Kündigungsausschluss darf lt. BGH längstens für 48 Monate (nicht einen Tag länger!) nach Vertragsabschluss gelten, sonst gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Nun kannst Du selber nachsehen.

48 Monate nach Vertragsschluss (nicht einen Tag länger) und nicht erst ab Vertragsbeginn oder Einzug.

BGH-Urteil vom 08.12.2010 Az. VIII ZR 86/10

Allerdings gilt dies bislang nur für Formularmietverträge. Dies ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn die Kündigungsverzichtsklausel handschriftlich im Mietvertragsformular eingetragen wurde (sie hätte als gesondertes Schriftstück zum MV vereinbart werden müssen). Wenn bei Euch und auch bei anderen Hausmietern die Klausel stets handschriftlich eingeführt wurde, dann hat sie ohnehin Formularcharakter.

Es bleibt auch noch die Untermieterlösung lt. Mieterverein zu Hamburg http://www.mieterverein-hamburg.de/tl_files/dokumente/merkblaetter/merkblatt-18-mieterkuendigung-kuendigungsfrist.pdf.

Mit ist nicht bekannt, dass die Trennung einer Partnerschaft als Härtegrund ausreicht. Aber vielleicht ist das noch zu weiter zu untersuchen. Vielleicht suchst Du zu diesem Themenkomplex auch noch rechtlichen Beistand auf.

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Danke ihr zwei. In dem Hambuerge Miethilfe Blatt steht ja aber dass ein besonderer Grund vorliegt, wenn die Partnerschaft getrennt wird, und der Vermieter dann ausnahmsweise zustimmen muss.

@ little .. wie darf ich die Aussage verstehen?

Lieber Pluxx,

ich möchte dich bitten in Zukunft die "Antwort kommentieren" Funktion zu nutzen um deine Anmerkungen zu machen. Die dient der besseren Übersicht.

Freundliche Grüße

Jürgen vom finanzfrage.net Supportteam

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