Mietvertrag erben - kann sich Erbe wirklich auf sein Recht beziehen - Hat Vermieter Mitspracherecht?

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Das Gesetz selber beantwortet Deine Frage. Sofern nicht ausnahmsweise ein Eintrittsrecht des Erben in den Mietvertrag besteht (bei Ehepartnern etc), ist eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sowohl durch den Vermieter wie auch durch den Erben des Mieters möglich:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__564.html

Ist der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses verstorben, findet zunächst einmal eine Fortsetzung des Mietverhältnisses statt, wobei es in diesem Zusammenhang zu differenzieren gilt. Hat der verstorbene Erblasser nicht alleine, sondern beispielsweise mit einem Partner oder in einer Art Wohngemeinschaft gelebt, wird das Mietverhältnis automatisch fortgesetzt. Der Vermieter muss in einem solchen Fall den Mitmietern des Verstorbenen die gleichen Konditionen bieten und kann den Mietvertrag nur auflösen, wenn ein gravierender Grund, wie zum Beispiel Eigenbedarf, besteht.

Will dahingegen ein Erbe in das Mietverhältnis eintreten, der zuvor nicht mit dem verstorbenen Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, gelten für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses andere Regelungen. In einem solchen Fall steht es dem Vermieter frei, das Mietverhältnis mit dem Erben ohne besonderen Kündigungsgrund im Rahmen der gewöhnlichen Drei-Monats-Frist aufzulösen.

Quelle: www.erbrecht-heute.de

Sofern der in dem gemeinsamen Haushalt bereits wohnende Ehepartner, Lebensgefährte oder ein Kind des Mieters in das MV des Verstorbenen eintritt, kann "der Vermieter [...] das Mietverhältnis innerhalb eines Monats [...] außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt." (§ 563 (4) BGB)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563.html

Einen Bafög-Empfänger, Mini-Jobber oder Sozialhilfeempfänger muss er keineswegs klaglos hinnehmen :-)

Tritt ein Erbe, der nicht in der vermieteten Wohnung lebte ein, kann er immer "innerhalb eines Monats außerordentlich mit gesetzlicher Frist" (3 Monate) kündigen - auf den entspr. § 564 BGB wurde bereits verwiesen.

G imager761