Mietrecht - Balkonsanierung (Holzverkleidung) - geht das zu Lasten des Mieters ?

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Nein!

Es gibt grundsätzlich zwei theoretische Ansatzpunkte für die Weiterbelastung von Kosten an den Mieter, die geprüft werden müssen:

.1. Betriebskosten

Im Zuge der jährlichen Betriebskostenrechnung können nur Kosten weiterbelastet werden, die in der Betriebskostenverordnung als Betriebskosten definiert sind UND nach dem Mietvertrag zur Weiterbelastung vereinbart wurden.

Gemäß § 1 BetrKV, Absatz 2 lautet Satz 2 "(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. .... 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten)."

Danach gehören die von Dir beschriebenenen Kosten nicht zu den Betriebskosten, sondern zu den Instandhaltungskosten.

.2. Schönheitsreparaturen

Im Mietvertrag können sog. Schönheitsreparaturen (z. B. Anstricharbeiten in der Wohnung) auf den Mieter abgewälzt werden, nicht hingegen die Anstricharbeiten außerhalb der Wohnung. Außerhalb der Wohnung sind z. B. die Fenster- und Türaußenseiten, sowie die Loggia (BGH VIII ZR 210/08 v. 19.02.2009). Der Balkonanstrich dürfte vergleichbar zu sehen sein, zumal es hier nicht um die Beseitigung von mieterseitigen Gebrauchsspuren geht, sondern um den Witterungsschutz.

Beide Ansatzpunkte lassen keine Kostenüberwälzung auf den Mieter zu.