Mietkaution nun auch nach 3 Monaten noch nicht zurückbekommen, was kann ich tun?

4 Antworten

Die meisten Konflikte treten gegen Ende des Mietverhältnisses auf, wenn es um die Rückzahlung der Kaution geht.

Zwar muss der Vermieter die Kaution eigentlich nach Ende des Mietverhältnisses sofort zurückzahlen, denn das Geld gehört ja dem Mieter.

In der Praxis hat sich jedoch ein Zeitraum von drei bis sechs Monaten eingebürgert, in dem der Vermieter prüfen kann, ob er noch finanzielle Ansprüche gegenüber seinem alten Vertragspartner hat.

So ist es zum Beispiel denkbar, dass vom Mieter verursachte Schäden in der Wohnung erst nach einiger Zeit sichtbar werden, dass Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt wurden, obwohl der Mieter dafür zuständig war, oder dass die Betriebskosten höher ausfallen als erwartet.

Spätestens nach 12 Monaten muss die Sache mit der Kaution geregelt sein.

Steht noch einen Nebenkostenabrechnung aus? Ich würde mal beim Vermieter nachfragen, wann du mit der Kaution rechnen kannst. Du kannst dich auf www.mietkautioneinbehalten.de mal über das Thema informieren. Da gibt es auch einen Schnellcheck, da kannst du deine Situation im Fragebogen anonym angeben und bekommst eine Expertenantwort. Ich denke da wird dann drinstehen, ob du schon Forderungen stellen kannst. Du könntest deine Frage sogar kostenlos an einen Anwalt weiterleiten lassen.

Ich habe eine Mietkaution nun auch nach 3 Monaten noch nicht bekommen. Was kann ich in diesem Fall tun?

Warten.

Ohne Mietmängelfreiheitsbescheinigung noch 3 Monate - solange besteht nämlich eine Prüffrist des Vermieters.

Und dann auf den Teilbetrag einer erwartbaren Betriebskostenabrechnung - durchaus bis noch zum 31.12.2014 :-(

G imager761

Es kann sein, dass noch eine Nebenkostenabrechnung ansteht. Im Gesetz ist nichts genaues vermerkt, aber 6 Monate gelten als äußerste Grenze. Schick Deinem Ex-Vermieter ein Einschreiben und erkundige Dich woran es hängt, bzw. wann die Kaution zurückbezahlt wird. Frist etwa 14 Tage setzen.

eine Nebenkostenabrechnung ansteht. Im Gesetz ist nichts genaues vermerkt, aber 6 Monate gelten als äußerste Grenze.

Falsch. Die BK-Abrechnung ist nicht 6 Monate nach Auszug, sondern 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode fällig :-O

G imager761

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