Mieter zahlt Miete, abweichend vom Mietvertrag, da nachträglich mündlich vereinbart! Was gilt?
Gutmütiger Vermieter läßt sich auf die Diskussion aufgrund der angeblich zu hohen Miete ein. Beide gehen zusammen zum Mieterbund und der bestätigt, daß die Miete nicht zu hoch sei. Beide sind zufrieden, aber einigen sich mündlich das der Mietbetrag bis auf weiteres unverändert bleibt, obwohl der Mietvertrag eine Staffelmiete vorsieht, mit jährlicher Steigerung! Sollte der Vermieter sterben und die Erben feststellen, daß 1) die gezahlte Miete weniger ist, als im Vertrag ausgewiesen 2) seit Jahren weniger gezahlt wird als im Staffelmietvertrag vereinbart ..... Haben die Erben das Recht ... A) ...die aktuelle Mietzahlung dem alten Mietvertrag unverzüglich anzupassen B) ..... Nachzahlung der zu wenig gezahlten Miete der letzten Jahre zu verlangen? ..... einen schriftlichen Nachweis über die mündlich geduldete bzw. vereinbarte niedrigere Miete besteht nicht! Bestehen Verjährungsfristen?
2 Antworten
Wenn die geringeren Zahlungen über Jahre akzeptiert werden, ohne das es dafür Mahnungen, oder einen sonstigen Schriftverkehr gibt, dann kann man wohl davon ausgehen, das es im gegenseitigen einvernehmen war.
Die Erben würden mit Nachforderungen scheitern.
Was ich mir allerdings vorstellen könnte ist, das die Staffelmiete im Verhältnis der schriftlich vereinbarten zur Mündlich vereinbarten Miete eingefordert wird.
Beispiel:
schr.Vertrag
- Jahr 1.000,-
- Jahr 1.100,-
- Jahr 1.200,-
usw.
effetiv gezahlt (wg. Mietebund)
- Jahr 800,- usw.
dann könnten, falls die Zahlungen noch nciht solange weiterliefen, die Erben auf die Idee ommen, das die Staffelmiete einfach mit einem "20 % Rabatt" durchzuführen ist.
Noch gilt: Verträge sind einzuhalten, wie sie geschlossen worden sind. Die Wirksamkeit mündlicher Änderung sollte man schriftlich in einer Vertragsänderung fixieren.
Gibt es überhaupt Zeugen für solche mündlichen Zusagen ? Vermutlich sind sie vor Gericht nicht beweisbar.