Mieter beschwert sich wegen zu viel Lärm, da Wände zu hellhörig seien sollen

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Bewegungs- und Spieldrang kleiner Kinder nicht einschränkbar

Dementsprechend müssenMieter Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang kleiner Kinder entsprechen, als vertragsgemäßen Gebrauch ertragen. Das gilt selbst für häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche.

Das, was Mieter hinzunehmen haben, beginnt mit dem ersten Babygeschrei, geht in unbeabsichtigte Störungen aller Art über und endet bei Störungen wie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse.

Diese kinderfreundliche Tendenz des BGH ist kein Einzelfall, Sie finden diese in älteren und jüngeren Urteilen aller gerichtlichen Instanzen wieder.

Ruhezeiten müssen kleine Kinder nicht einhalten

So kann der Mieter nicht mindern, wenn Kinder während der Ruhezeiten laut sind. Auch wenn Nachbarn nach 22.00 Uhr generell nicht mehr belästigt werden dürfen, muss derMieter das nächtliche Geschrei des Babys eines anderen Mieters hinnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.01.97, Az. 9 U 218/96).

Das Gleiche gilt für das Geschrei eines Kleinkindes während der Mittagsruhe.

Als Vermieter wärst du gut beraten, den Behauptungen erst einmal persönlich nachzugehen und dich selbst von den Vorwürfen zu überzeugen: Klagen auf Mietrückstand und Kündigung sind teuer, ein vergiftetes Mieterverhältnis zeitraubend aber meist vermeidbar.

Wenn es vermeindlich am lautesteten ist, mal einen Besuch abstatten - und bei der Gelegenheit einen Blick auf den Mietgegenstand (Schäden, Renovierungsbedarf) werfen :-)

Babies und Kleinkinder weinen und schreien, auch in der Mittags- oder Nachtzeit, um sich mitzuteilen. Kinder haben einen Spieldrang, den man nicht ruhigstellen darf. Solange man das und in unvermeidbarem Rahmen als Elternteil nicht minutenlang hinnimmt, hätte sich der Beschwerdeführer damit abzufinden, selbst wenn das Kind nach seinem Einzug geboren wäre.

Insofern wäre die "Ruhestörung" kein Mangel, den du als VM weder zu verantworten noch abzustellen hättest und berechtigt dann auch nicht zu Beseitigungsanspruch oder Mietkürzung des Beschwerdeführers :-)

Vielmehr wäre die dann als Zahlungsverzug zu bewerten und wirksam rechtsverfolgbar. Das lässt man ihn wissen und klärt über die Folgen auf: Mahnbescheid, dann qualifizierte Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Wenn er dann ordentlich kündigt, musst du das aber akzeptieren.

Anders sähe es aus, wenn die Eltern ein schreinendes Kleinkind unbeaufsichtigt gewähren liessen oder der Junge Dribbeln mit dem Basketball in der Wohnung üben darf, ohne das eingeschritten würde.

Dies wäre ruhestörender Lärm, den man als VM unterlassen verlangen darf und den verursachenden Mietern ankündigt, andernfalls Mietkürzugen des ruhegestörten Nachbarn als Schadenersatz zu beanspruchen und eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung aus Pflichtverletzung Mietvertrag auszusprechen, wenn der Mieterfrieden im Haus fahrlässig oder vorsätzlich weiter gestört bliebe.

G imager761

Als Vermieter machen kannst Du ja an sich nichts. Man kann nur abwarten, ob der Mieter seine Ankündigung in die Tat umsetzt und dann reagieren. Gerade Beschwerden wegen Kinderlärm werden von den Gerichten nicht gerne gesehen und ganz allgemein steht der Mieter vor erheblichen Nachweisproblemen.

Aber was ist wenn die Kinder ständig rum treppeln tun und das durchgehent, weil ich hab keine lust das mir jeden tag auf dem kopf rum getreppelt wirt.?

Du musst als Vermieter ihm nur das Stichwort "Kinder Lärm von ...." aus dieser Quelle vorlegen: http://www.mietrechtslexikon.de/index1.php

Der Mieter hatte sicherlich ausreichend Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen, da die Geburt des Babys beim Nachbarn ( oder etwa doch "bei der Nachbarin"?) absehbar war. Er ist in das Haus so eingezogen, wie es war - mit allen lärmtechnischen Vor- und Nachteilen. Eine Mietminderung ist in diesem Falle zurückzuweisen.

Es wäre allerdings anders, wenn z. B. durch nachträgliche, unsachgemäße Laminatverlegung die (Tritt)Schallisolierung wesentlich verschlechtert worden wäre. Bei einem Baby kann man allerdings kaum von einer spürbaren Trittschallerhöhung ausgehen. Das kommt allerdings im Kleinkindalter.