Mein privat genutztes Klavier von 1910 ist größtenteils in der Klavierbauerwerkstatt restauriert worden. Ist das als haushaltsnahe Dienstleistung abzusetzen?
Das Finanzamt lehnte jetzt die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung ab, weil die Restaurierung im Wesentlichen nicht in der eigenen Wohnung erfolgte.
2 Antworten
Die Ablehnung ist aus zwei Gründen richtig.
- Es handelt sich nicht um eine Arbeit, die gewöhnlich von Haushalzsmitgliedern gemacht werden könnte.
- Die vom Finanzamt genannte Begründung.
Zu 2. habe ich eine eigene Rechtauffassung, die aber leider von der herrschenden abweicht. Zum einen verwechseln Finanzamt und auch die Rechtsprechung "Haushalt" mit "Wohnung".
Eine Wohnung ist ein Stückchen Haus, ein Haushalt ist eine Wirtschaftsgemeinschaft.
Und zum andern heißt es haushaltsNAH. Wie nah ist denn nah? Eine steuerliche Förderung kann ja wohl nicht davon abhängen, wie weit der Laden der Bügeltante weg ist.
Zusammengenommen halte ich es für verfassungswidrig, wenn es begünstigt ist, dass die Bügelhilfe zu mir nach Hause kommt und da bügelt, nicht aber, wenn ich meine Hemden um die Ecke in ihren Laden bringe.
Es ist verwunderlich, dass auch die Richter das nicht erkennen. Wahrscheinlich kümmert sich die Ehefrau um deren Roben.
Nach meiner Rechtsauffassung muss die Begündtigung wegen 1. versagt werden. Nach der Rechtsauffassung von Finanzverwaltung und BFH wegen 1. und wegen 2.
Solche Arbeit ist sicherlich keine haushaltsnahe Dienstleistung, da die üblichen Personen des Haushaltes dafür nicht befähigt sind.
Aber selbst, wenn Du nach haushaltsnaher Handwerkerleistung gefragt hättest, muss das Finanzamt die Anerkennung verweigern, weil die Arbeiten nicht im Haushalt durchgeführt wurden.
Hier ein ähnlicher Fall mit einer Polstermöbelreparatur:
Hätte der schlampige Gesetzgeber die haushaltsnahe Dienstleistung genau definiert, bräuchte es keiner Auslegung durch steuergeile Finanzbeamte und denkfaule Richter.