Mein Mann arbeitet in NL, sind wir verpflichtet dort Kindergeld zu beantragen, obwohl wir in D leben

2 Antworten

Sie wohnen mit Ihrer Familie in Deutschland und arbeiten in den Niederlanden. Da Sie in den Niederlanden arbeiten, bekommen Sie niederländisches Kindergeld. In manchen Fällen kann Ihr Partner auch deutsches Kindergeld bekommen, zum Beispiel, wenn er oder sie in Deutschland arbeitet.

Sie können Kindergeld aus beiden Ländern bekommen Wenn Sie in den Niederlanden arbeiten und Ihr Partner arbeitet in Deutschland, haben Sie und Ihr Partner in beiden Ländern einen Kindergeldanspruch. Deutschland und die Niederlande haben für solche Fälle eine Vereinbarung über die Auszahlung des Kindergelds getroffen. Das eine Land zahlt den vollen Kindergeldbetrag und das andere Land maximal einen Aufstockungsbetrag. Sie bekommen niemals den vollen Kindergeldsatz aus beiden Ländern.

Aus welchem Land Sie Ihr Kindergeld beziehen, richtet sich danach, ob und wo Ihr Partner arbeitet.

Ihr Partner arbeitet in Deutschland: Kindergeld aus Deutschland Wenn Ihr Partner in Deutschland arbeitet, erhält er oder sie deutsches Kindergeld. In diesem Fall bekommen Sie kein Kindergeld aus den Niederlanden, da der deutsche Kindergeldsatz höher ist und keine Aufstockung mehr gezahlt werden kann.

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn:

Sie oder Ihr Partner eine Sozialleistung erhalten oder Sie getrennt leben. Setzen Sie sich bitte in diesem Fall mit uns in Verbindung. Wir informieren Sie genauer über Ihren Kindergeldanspruch.

Ihr Partner ist nicht erwerbstätig: Kindergeld aus den Niederlanden Wenn Ihr Partner nicht arbeitet, erhalten Sie niederländisches Kindergeld. Da das niederländische Kindergeld niedriger ist als der deutsche Satz, erhält Ihr Partner einen Aufstockungsbetrag aus Deutschland. Der deutsche Kindergeldträger stockt den niederländischen Betrag bis zur Höhe des deutschen Kindergelds auf.

Arbeiten Sie und Ihr Partner beide in den Niederlanden, bekommen Sie ausschließlich niederländisches Kindergeld. Sie stellen den Kindergeldantrag bei der SVB.

D.h.: erst in NL beantragen, dann in D Aufstockung beantrage. Der Kontant zwischen Familienkasse und SVB kann etwas dauern. Bei mir wurde aber rückwirkend ausgezahlt...

mfG, Erich

§ 62, Abs 1 Nr. 1, Anspruch auf Kindergeld hat, wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat.

Einspruch einlegen, eine Meldebescheinigung der Gemeinde beilegen und fertig.