Mahnschreiben Aufbewahrungsfrist für Banken und Ablauf von mahnverfahren.

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Um einen Menschen mahnen zu dürfen muss Zahlungsverzug eintreten. Verzug tritt ein, wenn seit rechnungsstellung 30 Tage vergangen sind oder der Gläubiger nachweisen kann, dass er dem Schuldner eine Mahnung auch vorher hat zukommen lassen.

Ab diesem Zeitpunkt können Mahngebühren und Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Erfolgt auch die Mahnung keine Reaktion so werden Forderungen oft an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt übergeben. Diese erheben Inkassogebühren bzw. Honorare.

Der gläubiger kann das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Geht dem Schuldner die gelbe Urkunde vom Amtsgericht (niemals vom Gläubiger!!!) zu und er legt nicht innerhalb von 14 Tagen widerspruch dagegen ein, so kann der gläubiger den vollstreckungsbescheid beantragen.

Auch beim Vollstrecksungsbescheid gibt es eine Notfrist von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Nimmt man diese nicht wahr, erhält der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel und kann den Gerichtsvollzieher beauftragen mit u.a. Kontopfändung, Schufaeintrag etc. Der Titel ist 30 Jahre lang vollstreckbar.

1) Nicht jedes Inkassounternehmen arbeitet mit der Schufa zusammen, weil dies Geld kostet und bei unseriösen Inkassounternehmen daran kein Interesse besteht.

2) Nur unwidersprochene Forderungen können zu einem Schufaeintrag führen.

3) Widerspricht der Schuldner der Forderung so bleibt dem Gläubiger nur der Klageweg.

Generell beträgt die Aufbewahrungsfrist für derartige Dokumente mind. 10 Jahre.