Lastschrift stornieren - was, wenn Konto des Abbuchenden erloschen?

2 Antworten

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Die Rückgabe von Lastschriften ist vertraglich geregelt und Fristen sind gesetzlich definiert. Damit kann jemand schadlos eine Lastschrift zurückgeben, auch wenn das Abbucherkonto schon "geschlossen" ist. Letztendlich kann es nämlich nur erst mal gekündigt werden, geschlossen wird es erst nach Ablauf typischerweise von mind. drei Monaten. Nicht mehr existent ist es erst nach 10-11 Jahren.

ok, verstanden. Damit haben hier Betrüger schlechte Karten.

Ich habe mir überlegt, dass jemand ja im grossen Stile Abbuchungen durchführen könnte, das Zielkonto plündern und dann schliessen.

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@nixWissen33

Auf diesem Weg nicht, aber anders. Man besorgt sich einen Strohmann und läßt diesen die Abbuchungen per Lastschrift durchführen. Das abeschöpfte Geld überweist man per Western Union schnell außer Landes. Der Strohmann bleibt auf den geplatzten Lastschriften und Rückbuchungen sitzen und haftet für den Betrug.

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Na, wenn ein Konto gekündigt ist, dann ist es doch nicht aus der Welt, sondern in den Unterlagen der Bank noch vorhanden und zwar für recht lange Zeit, nämlich mindestens 10 Jahre. Und über Zwischenkonten auf denen das Geld vorläufig verbucht werden kann, dürfte die Bank reichlich verfügen.

d.h. also, dass der Trick, der Betrug

ich habe da mal ein Konto, buche fleissig bei anderen per Lastschrift ab und kündige dann das Konto, dass die Stornos der Kunden ins Leere laufen

nicht funktionieren kann?!

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@nixWissen33

....das ist eine gute Frage. Habe da wohl etwas voreilig nur die Gegenperspektive betrachtet. Aber um Deinen Forscherdrang zu beflügeln: Es gibt mit absoluter Sicherheit dazu etwas in den Banken-AGB. Als Hausaufgabe gebe ich Dir daher auf, zu googeln bis die Finger glühen und uns das Ergebnis bis morgen früh zu präsentieren. Wenns in Schönschrift ist, gibt es einen Fleißpunkt dazu!

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@Privatier59

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Fall in den AGB abgehandelt wird. Es geht ja hier immer um die Bank, mit der mit garnichts zu tun hat, eben die, die die Lastschrift veranlasst hat. Die kann ja nicht in Ihren AGB stehen haben, dass bei einem Rückruf einer durchgeführten Abbuchung vom fremden Konto und bereits erfolgter Kontoschließung die Rücküberweisung auf das Fremdkonto nicht ausgeführt wird.

Ich vermute einmal, dass es eine Vereinbarung unter Banken gibt, dass die Rücküberweisung mindestens über einen Zeitraum von 13 Monaten garantiert wird, und, möglichweise, in den AGB jeder Bank steht, dass eine Kontoschließung erst erfolgt, wenn eine Frist von 13 Monaten nach dem letzten durchgeführten LEV-Auftrag nicht möglich ist.

Interessanten Fall, der bei nicht vorhandenen Regeln hierzu natürlich, wie schon von nixWissen33 treffend festgestellt, Manipulationen Tür und Tor öffnen würde.

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@gammoncrack

Doch klar wird der Fall in den AGB abgehandelt sein und zwar gerade im Hinblick auf die im 2.Absatz genannten Umstände und zwar in AGB die den Bankenverkehr untereinander in Sachen Lastschriftverfahren betreffen.

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Die Fristen sind 8 Wochen (Widerspruch) oder 13 Monate bei unberechtigten Lastschriften - ab Buchungsdatum (egal ob es eine Einzugsermächtigungslastschrift oder eine neu SEPA_Basislastschrift war). Wenn die Bank des Lastschrifteinreichers (sender) / Zahlungsempfänger das Konto aulösen würde ohne auf den Kunden Zugriff bei eventuellen Rückgaben zu haben, dann haftet sie selber. Der Bezogene bekommt innerhalb der 8 Wochen ohne Rückfragen sein geld zurück. Danach (innerhalb der 13 Monate) muss der Zahlungsempfänger nachweisen, dass die Lastschrift berechtigt war - kann er (die Bank) das nicht, bekommt der Bezogene sein Geld genauso.

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