Frage von diegaeck 10.03.2011

Kündigung der Mietwohnung bei Nichtzahlung der Miete

  • Antwort von Matrix 10.03.2011
    5 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    reagieren sollte man sofort und immer schriftlich.

    nach 2 aufeinander folgende monate kann man entsprechende maßnahmen einleiten.

    Die fristlose Kündigung richtet sich nach den § 543

    , § 569

    BGB. Der mit Abstand wichtigste Fall ist der Zahlungsverzug des Mieters. Befindet sich der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen in Höhe eines Betrages in Verzug, der eine Monatsmiete übersteigt, oder befindet er sich insgesamt in der Höhe eines Betrages in Verzug, der zwei Monatsmieten erreicht, kann der Vermieter kündigen

    http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigung_von_Mietvertr%C3%A4gen

  • Antwort von obelix 10.03.2011
    4 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    die Nichtzahlung der Miete - selbst bei einem geringen Verzug - erlaubt eine fristlose Kündigung.

    Ich würde jedoch die Historie beachten und entsprechend agieren: will man den Mieter loswerden?

    Eine Abmahnung ist sinnvoll, im Wiederholungsfalle kündigen.

    Sieh hierzu §543 BGB oder http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh...

  • Antwort von BBausKL 10.03.2011
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Unbedingt schriftlich mahnen und auf eine Kündigung bei Nichtzahlung hinweisen. Frist setzen.

  • Antwort von LittleArrow 10.03.2011
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Was für ein Mietverhältnis: Gewerbe, Wohnung, Garage?

    Schriftliche Mahnung ist immer sinnvoll!

    Ohne jegliche Ahnung - wie in diesem Fall - sollte man sofort den Anwalt oder Hauseigentümerverein beauftragen, damit dieser Ahnung vermittelt und das Richtige tut.

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