Krankenkassenbeiträge auf Direktversicherungen
Ich (65) bin jetzt in Altersrente und habe Einkünfte aus Altersrente, Betriebsrente und Auslandsrente. War immer über Beitragsbessungsgrenzen. Jetzt verlangt die BEK Beiträge auf alles inkl. einer Kapital-Lebens-Direktversicherung, die im Dez 2011 ausgezahlt wurde. Der Vertrag lief von 1986 bis 2011. Die verlangten Kassenbeiträge sind jetzt höher (bei verminderten Leistungen) als während meiner aktiven Arbeitszeit, obwohl die Einkünfte weniger als ein Drittel betragen. Unverschämtheit und das kann nicht richtig sein. Anmerkung: während der gseamten Laufbahn immer über Beitragsbemessungsgrenzen!!! Gibt es dazu richterliche Entscheidungen?!
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Hallo,
hier ist die Beitragspflicht von Direktversicherungen geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html
Aus Sicht der Krankenkasse erhält sie die gleichen Beiträge wie zur Zeit des Berufslebens: 15,5% der Beitragsbemessungsgrenze. Die Veränderung liegt darin, dass der Arbeitgeber früher etwa die Hälfte der Beiträge übernommen hat. Jetzt zahlt die Rentenversicherung nur einen Anteil bezogen auf die gesetzliche Rente. Die restlichen Beiträge sind in voller Höhe allein zu zahlen.
Bei der Auslandsrente ggf. prüfen, ob im Ausland Abzüge erfolgen, die man vermeiden kann (z.B. Beitrag für ausländische Krankenkasse).
Wenn die ausländische Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland gezahlt wird, gilt ein verminderter Beitragssatz:
.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__247.html
Wenn alle Einnahmen zusammen die Grenze von 3825 Euro monatlich übersteigen, dürfen keine höheren Beiträge als von dieser Grenze berechnet werden.
Gruß
RHW
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Das im Sozialgesetzbuch so geregelt. Die BEK kann - gestreckt auf 10 Jahre - Beiträge für die Auszahlung aus der Direktversicherung verlangen.
So richtig fair finde ich das auch nicht, weil die Regeln ursprünglich mal andere waren, aber derzeit ist es Gesetz.
Kommentar von LittleArrowLittleArrow 20.12.2012So richtig fair finde ich das auch nicht, weil die Regeln ursprünglich mal andere waren,
Es wurde rückwirkend in die Verträge eingegriffen! Da stellt sich nicht mehr die Frage nach Fairness.
Und schlimmer noch: Im Falle des Fragestellers, der stets über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, ist durch die Gehaltsumwandlung der Versicherung kein Schaden oder Beitragsmanko entstanden. Aber plötzlich läßt der Gesetzgeber die Belastung zu. Unter diesen Umständen wäre die Entscheidung für die Gehaltsumwandlung vielleicht ganz anders erfolgt.
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Die Beitragspflicht gilt ab 01.01.2004 dem in Kraft treten der Gesundheitsreform für Kapitalleistungen und monatliche Renten. Sie besteht unabhängig davon, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Versicherte zahlt die Beiträge, die Versicherung ist verpflichtet, die Leistungspflicht an die jeweilige Krankenkasse zu melden. Bei Kapitalleistungen werden 1/120 der Leistung als monatliche Einnahme unterstellt und der Beitragspflicht unterworfen. Der Krankenversicherungsbeitrag ist dann monatlich über 10 Jahre zu leisten. Die Höhe der Krankenversicherung wird mit dem aktuellen Prozentsatz deiner Krankenversicherung ermittelt.
Bei der Rentenauszahlung der Versicherung wurde schon immer KV-Beitrag verlangt.
Eine rechtssichere Auskunft erhältst du von einem Rentenberater. Das sind unabhängige Berater, die auf Honorarbasis arbeiten und die sich mit dem Thema täglich befassen. Notfalls treten sie auch für deine Rechte ein. Frag vorher nach dem Honorar für die Dienstleistung.
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Antwort von Aangie 29.06.20122 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Ja, das ist so. Kommst du leider nicht drum rum.
Danke für den Stern und das Kompliment!