Können wir das LBS Darlehen (9000,- €) von unserem verstorbenem Vater erst dann zurück zahlen, wenn wir das Geld vom Hausverkauf haben?

3 Antworten

Wegen der Eintragung einer Grundschuld kann der Verkauf nur mit Zustimmung der Bausparkasse stattfinden.

Zahlungen an die Bausparkasse könnt ihr nur aussetzen, wenn die Bausparkasse dem zustimmt.

Auch bis zum Verkauf wird noch einige Zeit vergehen, denn es gilt ja auch einen geeigneten Käufer zu finden.

Des weiteren werdet ihr nicht umhinkommen einen Erbschein zu beantragen, denn Banken verlangen diesen in der Regel.

Ob bei der vorzeitigen Ablösung des Bauspardarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird könnt Ihr den Bedingungen und Höhe für Sondertilgung entnehmen, die bei diesem Vertrag mit abgeschlossen wurden.

Ich würde die Zahlungen an die Bausparkasse als Erbengemeinschaft weiterführen, bis die Bausparkasse mit einer Einstellung der Zahlungen einverstanden ist. Wenn es Euch finanziell möglich ist, würde ich auch vom Sondertilgungsrecht gebrauch machen, dann bekommt Ihr eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld und die Abwicklung des Hausverkaufs gestaltet sich wesentlich einfacher.

Snooopy155 hat schon wesentliche Punkte erwähnt!

Ich möchte noch ergänzen. Prüft in den Darlehnsunterlagen, ob bei der Darlehnsgewährung von der BSK auch eine Restschuldversicherung verlangt und durchgesetzt wurde, die dann nämlich im Todesfall die bestehende Restschuld ablöst. Da es sich bei der Versicherungsgesellschaft meistens um eine Art Schwestergesellschaft der BSK handelt, versuchen BSKs gelegentlich, den Versicherungsschaden nicht entstehen zu lassen. 

Bei echten Bauspardarlehn ist häufig eine vorzeitige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Prüft daraufhin den Darlehnsvertrag! Nutzt Eure Eigenmittel, um hier möglichst den Bausparvertrag vertragskonform vorzeitig zu beenden.

Zu Deiner Überschriftsfrage lautet die Antwort: Nein! Erstens müßt ihr als Erben den Darlehnsvertrag weiter bedienen (es sei denn, ihr findet zuvor eine andere Regelung mit der BSK), sonst kommt das Haus unter den Hammer und zweitens könnt Ihr nicht verkaufen, Geld kassieren und erst dann das Bauspardarlehn zurückzahlen. Da spielt die BSK (und der Notar) nicht mit, denn sie wird für die eingetragene Grundschuld erst die Löschungsbewilligung erteilen, wenn sie ihr Geld (oder gleichwertige Sicherheit) erhalten hat.

Für die Verpflichtungen aus einem Darlehen gilt das, was grundsätzlich für alle Rechten und Pflichten des Verstorbenen gilt. Diese gehen im Wege der sogenannten "Gesamtrechtsnachfolge" (§ 1922 BGB) vollständig auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über.

Bezüglich des Erbscheins stellt sich die Frage, ob Sie und Ihre Schwestern aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erben wurden oder ob Ihr Vater Sie im Testament als Erben eingesetzt hat. Gibt es ein eröffnetes Testament, das ggf. sogar notariell beurkundet ist, könnte ein Erbschein entbehrlich sein. Das spart Kosten.

Denken Sie auch an die Grundbuchberichtigung.