Kindesunterhaltsschulden. Wem steht es zu und wie Ausgleich verrechnen?

1 Antwort

Das verstehe ich nicht ganz.

In der Vergangenheit lebten die Kinder beim Vater und somit schuldest Du Barunterhalt. Wenn Du in dieser Zeit ein unterhaltsrelevantes Einkommen von weniger als 1.000 EUR im Monat hattest, dann ist für Dich kein Unterhalt zu zahlen. Er muß auch nicht nachgezahlt werden, denn Du bist einfach nicht leistungsfähig.

Wenn Du in dieser Zeit Dich weigerst, Unterhalt zu zahlen, obwohl Du das tun könntest, dann kann das Jugendamt den Unterhalt vorstrecken und später von Dir wieder fordern. Das ist etwas anderes. Diesen Fall lese ich aus Deiner Schilderung jedoch nicht heraus.

Heute ist es so, daß das bei Dir lebende Kind einen Barunterhaltsanspruch gegen den Vater hat. Diesen Anspruch hat das Kind, nicht Du. Damit wird Unterhalt auch nicht als Dein Einkommen angerechnet - es kann höchstens sein, daß durch das Einkommen Deines gesamten Haushalts gewisse Grenzen überschritten werden - dazu kenne ich mich aber mit den Hartz IV Regeln nicht aus.

Parallel schuldest Du einen Barunuterhalt dem anderen Kind, das noch beim Vater lebt. Beide Unterhaltsverpflichtungen existieren unabhängig voneinander, d.h. wenn Du beispielsweise aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit den Unterhalt an das beim Vater lebende Kind nicht zahlen kannst, wird nicht der eine Anspruch gegen den anderen verrechnet, sondern das bei Dir lebende Kind erhält seinen vollen Unterhalt vom Vater und das beim Vater lebende Kind bekommst von Dir nur einen kleinen Betrag oder nichts (wenn Du unter der Selbstbehaltsgrenze mit Deinem Einkommen liegst). Das sollte das Jugendamt aber wissen.

Im Zweifelsfall solltest Du Dir einen Anwalt suchen, denn diese ganzen Unterhaltsberechnungen und -aufrechnungen sehen für mich sehr merkwürdig aus.