Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung- verjährt der Anspruch, wenn man zu lang wartet?

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Kindererziehungszeiten werden immer rückwirkend angerechnet.

Deshalb reicht es, den Antrag nach dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes zu stellen.

Anders ist es, wenn die Erziehungszeit beim Vater angerechnet werden soll.

Das muss man der Rentenversicherung bei Beginn der Erziehung mitteilen.

Den Antrag auf Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten stellt man trotzdem erst nach dieser Zeit.