kind im internat unter der woche, wird bei alg 2 nicht in gemeinschaft genommen aber kige, abgezogen

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Laut Steuergesetzgebung, an der sich das ALG II orientieren sollte, ist das Kindergeld bei unter 18-jährigen Einkommen des Kindes. Wenn das Kind älter als 18 ist, ist das Kindergeld Einkommen der Eltern. Wenn das Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, kann auch sein Einkommen nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Was die Weigerung des Amtes betrifft, daß es bisher keine richterliche Entscheidung dazu gibt, kann man dem die Klage entgegensetzen. Dies ist der sicherste, aber auch aufwendigste Weg. Oder Du schaffst es, mal in der Entscheidungsdatenbank zum ALG II bei tacheles nachzusehen. http://www.tacheles-sozialhilfe.de Die Klage vor dem Sozialgericht ist übrigens kostenfrei. Es besteht keine Anwaltspflicht. Prozesskostenhilfe könnte möglich sein.