kind im internat unter der woche, wird bei alg 2 nicht in gemeinschaft genommen aber kige, abgezogen
Hallo, mein Sohn ist Taub und im Internat auf einer Schule für Hörgeschädigte. Er wird nicht in die Bedarfsgemeinschaft mit aufgenommen weil er ja 4 1/2 Tage nicht zu hause ist in der woche.Allerdings in den ferien und wochenenden und wenn er krank ist und zu seinen Arzt terminen ( er hat Implantate die ihm das hören ermöglichen). Er braucht für die Schule Taschengeld 20 euro im Monat plus im halbjahr jeweils 25 Euro für ausflüge.Zuhause muss er natürlich auch essen und trinken, und kleidung braucht er ja auch immer wieder.Das landratsamt bezahlt alerdings zur Information an die Schule eine Bekleidungspauschale von 337 Euro einmal im Jahr. Sein Kindergeld wird bei mir als Einkommen angerechnet und komplett abgezogen. Jetzt habe ich aber trotzdem noch ein Kind (5 jahre) das einiges braucht aber viel weniger geld zur Verfügung da er ja nicht da ist unter der woche.Kann das sein und was kann ich tun wenn das nicht recht ist. Denn mir wurde von verschiedenen Ämtern schon gesagt dasd dass ja nicht sein kann und ich Wiederspruch einlegen soll. Das habe ich nun auch getan aber der wird nun höchstwahrscheinlich abgelehnt. Begündung am Telefon der Wiederspruchstelle:Es gibt ziemlich viele gleiche Fälle die zugunsten der Familie entschieden wurde aber solange es keine Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshof gibt muss Sie sich an die Richtlinien des Arbeitsamtes halten.Was nun?
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Laut Steuergesetzgebung, an der sich das ALG II orientieren sollte, ist das Kindergeld bei unter 18-jährigen Einkommen des Kindes. Wenn das Kind älter als 18 ist, ist das Kindergeld Einkommen der Eltern. Wenn das Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, kann auch sein Einkommen nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Was die Weigerung des Amtes betrifft, daß es bisher keine richterliche Entscheidung dazu gibt, kann man dem die Klage entgegensetzen. Dies ist der sicherste, aber auch aufwendigste Weg. Oder Du schaffst es, mal in der Entscheidungsdatenbank zum ALG II bei tacheles nachzusehen. http://www.tacheles-sozialhilfe.de Die Klage vor dem Sozialgericht ist übrigens kostenfrei. Es besteht keine Anwaltspflicht. Prozesskostenhilfe könnte möglich sein.