Kaufpreiserstattung nach Umtausch und wieder neue Mängel?

1 Antwort

Sehe ich das richtig: Die neue Couch wurde 4 x nachgebessert, dann durch eine identische, neue Couch ersetzt, an der nun wieder ein Mängel aufgetreten ist?

Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass mit der Auslieferung der zweiten Couch die Garantie- und Gewährleistungsfrist erneut beginnt. Von daher kannst Du der Nachbesserung an der neu gelieferten Couch nicht wirksam widersprechen.

Nach § 439, Abs. 1 BGB steht dem Verkäufer das Recht der (einmaligen) Nachbesserung zu. Du kannst deswegen eine Minderung nach § 441, Abs. 1 BGB verlangen. Schließlich ist die Couch dann nicht mehr im Originalzustand.

Schlägt die Nachbesserung fehl, kannst Du gänzlich vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Vergleiche: https://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

Die o.g. Gesetze sind dort in der rechten Randspalte anklickbar.

Fraglich ist jedoch, ob sich der Verkäufer darauf so ohne Weiteres einläßt? Falls nicht, müßtest Du den Verkäufer auf Erstattung des Kaufpreises verklagen. Das kann recht teuer werden, da Du den Nachweis des Mangels per Gutachten beweisen musst.

Wie also vorgehen?

Einer never-ending-story musst Du als Käufer nicht tatenlos zusehen.

Versuche dich mit dem Verkäufer im Vorfeld der nun anstehenden neuen Reparatur dahingehend zu einigen, dass wenn diese Nachbesserung wieder fehlschlägt, er dir den Kaufpreis zurückerstattet und die Couch auf seine Kosten wieder entfernt.

Selbstverständlich solltest Du das schriftlich machen.

Die Gewährleistung und Garantie wird nicht verlängert,wir haben auf die neue Couch die alte Garantie. Sprich bis Mai 2017 nur noch.wie verhält sich das ganze jetzt?

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@Moni87

Seit ihr Euch sicher? Hat das der Verkäufer irgendwo schriftlich fixiert?

Falls ja - und nur dann - könnt ihr einen weiteren Nachbesserungsversuch tatsächlich ablehnen und die Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

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@Juergen010

Es steht nirgends geschrieben im Kaufvertrag.es wurde uns lediglich mehrmals gesagt das die Garantie vom Kaufpreis gilt,sprich auf deitsch:die Rechnung hat Garantie 

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@Moni87

Genau das meinte ich in meinem Antwortpost im zweiten Absatz.

Die Rechtsprechung geht da nämlich auseinander. Oder verständlicher: Sofern der mangelbehaftete Gegenstand nach erfolgloser Mängelbeseitung komplett ausgetauscht wird, kann sich der Verkäufer ggf. auf den Standpunkt stellen, dass damit ein neuer (frischer) Garantie- und Gewährleistungzeitraum zu laufen beginnt.

Direkte Folge wäre, dass der Verkäufer wiederum das Recht zur Nachbesserung am ausgetauschten Gegenstand erhält, bevor der Kaüfer erfolgreich eine Rückabwicklung mit Kaufpreiserstattung besanspruchen kann.

Von daher: Vom Verkäufer schriftlich eine Bestätigung verlangen, aus der hervorgeht, wie er die momentanen Fristen sieht.

Antwortet er sinngemäß, dass für ihn die "Ursprungsgarantie" vom Kaufzeitpunkt an gilt, kannst Du im Nachgang - und eben auf diese klare Verkäufer-Aussage gestützt - Kaufpreiserstattung verlangen, da alle Mängelbeseitungsversuche und letztlich auch der Austausch fehlgeschlagen ist.

Ggf. ist es aber cleverer mit dem Verkäufer die erneute Mängelbeseitigung (Aufpolsterung an der neuen Couch) und eine Minderung des Kaufpreises (schließlich habt ihr viel Ärger gehabt) zu verlangen.

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@Moni87

Ich hatte mich gerade beim Unternehmen erkundigt.gewährleistung halbes Jahr,Garantie ist von der Rechnung abhängig weil wir das gleiche Modell wieder genommen haben

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@Moni87

Wollte es auch schriftlich haben,wieß man ab,ich möchte mich doch bitte im BGB nachlesen. 

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