Kaufhausschranke verletzt Kind- Anspruch auf Schmerzensgeld?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Frage einer möglichen Haftbarkeit des Möbelhauses solltet Ihr am besten mit einem Anwalt durchsprechen. Die Sache könnte nämlich nach hinten losgehen und zwar gegen Euch selber: Wie alt ist denn das Kind? Ist es beaufsichtigt worden? Habt Ihr aufgepaßt, dass es nicht unter der Schranke herum trödelte? Nur dann, wenn ein Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, lohnt es sich, über den Umfang und die Höhe nachzudenken. Beweissicherung ist für Euch Pflicht. Hoffentlich habt Ihr den Arzt gebeten, ein schriftliches Attest auszustellen. Sind Fotos gemacht worden und zwar nicht nur von der Unfallstelle, sondern auch von dem Kind und seinen Verletzungen? Freiwiilig wird Euch niemand Schadensersatz zahlen: Das Möbelhaus hat unter Garantie eine Haftpflichtversicherung und deren Mitarbeiter sind Spezialisten im Abwehren von Ansprüchen!

Du solltest dich mal lieber fragen, warum du dein Kind nicht vor der Gefahr und dem Unfall beschützen konntest, bevor der Anwalt des Möbelhauses genau das macht :-O

Denn hier sehe ich eher mangelde Aufsichtspflicht denn Haftung aus Betriebsgefahr.

Ein Anwalt wird dich gern vertreten weiss er doch, dass er sein "fürstliches Honorar" ("AdvoCard-Werbung") in jedem Fall bekommt - aber du eben kein Schmerzensgel oder Heilbehandlungskostenersatz, wenn sich dein Kind an einer technisch einwandfrei funktionierenden Schranke verletzen konnte.

In ähnlich gelagerten Fällen (Knieprellung an Aufzugstür, Fingerquetschung und Mittelhandbruch an Automatiktür) sind jedenfalls die Kläger selbst zweitinstanzlich kostenpflichtig abgewiesen worden.

Übrigens: Wenn es sich um die Schranke des Parkhauses, die die Fahrbahn für Autos regelt handelt, hast du keine Chance: das ist eben kein Abkürzung oder Fußweg :-O

G imager761

"...du eben kein Schmerzensgel..." ==> Naja, für EINE Tube Sportsalbe dürfte es reichen!! :-))

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beim Arzt warst Du ja, nun würd ich erst mal abwarten und noch nicht allzu viel in die Wege leiten. Außer ein Schreiben an die Geschäftsleitung mit der Bitte um Erklärung was zur Gefahrenreduzierung künftig getan wird.