Oder muß man schlimmstenfalls nur die Kosten für die Schönheitsreapratur an sich übernehmen?
ja, er kann: http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/347505.html&docid=1-347505
Nimmt der Mieter bei Vertragsende fällige Schönheitsreparaturen nicht vor, so ist er unter den Voraussetzungen des § 326 BGB zum Schadensersatz verpflichtet!!!
sorry, der Link geht nicht, hier das Urteil zum nachlesen: OLG DD, Az I 10 U 58/09
alles klar, Danke