Kann maximale Abweichung vom Kostenvoranschlag vertraglich festlegen?

2 Antworten

Das BGB kennt den verbindlichen Kostenanschlag ("Festpreis") und den Kostenanschlag für den der Werkunternehmer keine Gewähr gegeben hat:

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650.html

Beim letztgenannten Kostenanschlag sind unwesentliche Überschreitungen des veranschlagten Preises zulässig, wobei die Rechtsprechung die Wesentlichkeitsgrenze zwischen 20 bis 30% festgelegt.

Was Dir vorschwebt, ist eine Variantion des Festpreisangebots. Rechtlich zulässig ist das allemal. Ich sehe aber zwei Probleme: Zum einen muß man natürlich einen Handwerker finden, der das mitmacht. Zum anderen muß gerade eine solche Vereinbarung ganz ausgefeilt formuliert sein. Ansonsten nämlich kann auch dabei Streit entstehen. Häufiger Anlaß sind Auftragserweiterungen und Zusatzaufträge und deren Handhabung.

In 2004/2005 hatte ich eine massive Hausrenovierung durchgeführt, d.h. einen gekauften Altbau von 1951 auf Rohbauzustand reduziert und quasi neu aufgebaut. Ein Abriss und Neubau wäre mind. ca. 100.000 EUR teurer gekommen.

Für die wesentlichen Gewerke habe ich Festpreise vereinbart, d.h. Werkverträge abgeschlossen. Benötigt der Handwerker weniger Zeit als veranschlagt, bekommt er dennoch den vollen Betrag. Benötigt er mehr Zeit oder mehr Material, ist das sein Risiko. Damit waren die Kosten für das ganze Projekt kalkulierbar und in Grenzen zu halten.

So kam beispielsweise auch der Fensterlieferant, nahm die Anforderungen und Mengengerüste auf, und machte ein Fixangebot für Fenster, Balkon/Terrassentüren, Fliegengitter incl. Einbau und Anschlussarbeiten. Leider hat er sich dabei mit den Kosten für die Fenster verrechnet, denn manche der Fenster waren als Schallschutzfenster auszuführen (was im Vertrag auch so stand). Aufgrund der höheren Glasstärke sind diese z.T. bis zu doppelt so teuer... in den Apfel musste er dann beissen.