Kann man seinen Pflichtanteil des Erbes in bar verlangen?

3 Antworten

Stimmt es dass man ein Recht daraug hat den Pflichtanteil eines Erbes in bar statt per Überweisung zu erhalten wenn man dies wünscht?

  1. Nein: Das Recht hat man nicht: Bei der Geldschuld hat der Schuldner das Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln, § 270 (1), (2) BGB, d.h. es liegt eine gesetzliche Schickschuld vor. Davon abweichend vereinbaren kann man die Übermittlung hingegen übereinstimmend durchaus.

  2. "Nachtigall, ick hör dir trapsen": Ich mag mich ja irren und der Pflichtteilsberechtigte hat lautere Motive, eine (selbstverständlich quittierte und ggf. bezeugte) Barauszahlung zu erbitten, damit seine Gattin nichts von dem warmen Geldsegen auf dem Gemeinschaftskonto erfährt. Nur falls eine strafbare Beihilfe dadurch nur im Rahmen des Möglichen läge, mit der Dritte/Gläubiger wie das Sozialamt, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher, Erben oder der Fiskus betrogen, getäuscht oder sonstwie in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten, wurde ich dem Ansinnen als Verpflichteter einen Riegel vorschieben wollen :-O

  3. Alternativ zu einer beleghaften Überweisung mit Verwendungszweck kame eine treuhänderische Verwaltung über einen Notar oder eine Hinterlegung n. § 372 BGB bei Gericht in Betracht, um jedwedem Verdacht von sich weisen zu können :-)

G imager761

Die Zahlung von Geldschulden erfolgt durch Übergabe des Geldes.

Das heißt rein rechtlich ist Barzahlung das normale.

Allerdings hat sich bei größten Summen die Zahlung per Überweisung fest etabliert.

Man sollte auch dem Zahlungspflichtigen 2-3 Tage Zeit geben, denn vele Banken stellen Bargeld über 3.000,- Euro nur noch äug Bestellung bereit.

Aber der Anspruch als solcher ist klar und kein Problem.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.
Die Zahlung von Geldschulden erfolgt durch Übergabe des Geldes. Das heißt rein rechtlich ist Barzahlung das normale.

Tatsächlich definiert § 270 BGB eine Übermittlung - und hierbei ist die Überweisung wohl das "Normale", da der Gläubiger allermeist nicht am Geschäftssitz des Schuldners ansässig ist.

G imager761

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Den Pflichtteil muss der im Testament berufene Erbe in bar und sofort bezahlen. Das verursachte in der Vergangenheit immer wieder Streitigkeiten. Die Auszahlung des Pflichtteils führt nicht selten dazu, dass die einzige Immobilie, oft das Familienheim, versteigert werden musste, eil der Erbe die Pflichtteilsansprüche befriedigen musste. Am 30.01.2008 wurde das Pflichtteilsrecht allerdings dahingehend reformiert dass leichtere Stundungsmöglichkeiten vorgesehen sind lt. § 2331 a BGB. Pflichtteilsberechtigte werden zu Gunsten der Verfügungsfreiheit des Erblassers in Zukunft benachteiligt.

Steht hier:

http://www.erbrecht-heute.de/Pflichtteil-einklagen.html

Den Pflichtteil muss der im Testament berufene Erbe in bar und sofort bezahlen. Steht hier:

Und? Verstehst du auch, was damit gemeint ist? "In Bar" bedeutet keinesfalls "mittels Bargeld" und "sofort" umschreibt lediglich Falligkeit, nicht Zahlungszeitpunkt :-)

G imager761

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@imager761

Gut dass Du immer da bist wenn man Dich braucht. Was wäre ich ohne Dich ;-)

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