Kann man nach dem Tod einer Person einen Testamentarischen Niesbrauch ins Grundbuch Eintragen lassen

3 Antworten

Bei Erbengemeinschaften müssen immer alle zustimmen; da das Niesbrauchrecht Bestandteil der letztwilligen Verfügung war, müssen die Erben, falls sie das Erbe annehmen auch der Eintragung zustimmen.

Fendt: Durch die Zuwendung eines Nießbrauchs in einer Verfügung von Todeswegen wird den Erben nur die Pflicht auferlegt, das Nießbrauchsrecht zu Gunsten des Berechtigten zu bestellen.

Der Nießbrauchsberechtigte kann nicht sein Recht lediglich aufgrund des Testaments ohne Mitwirkung der Erben ins Grundbuch eintragen lassen. Der Erblasser kann aber demjenigen, den er ein Nießbrauchsrecht verschaffen will, zu seinem Testamentsvollstrecker bestellen mit der einzigen Aufgabe, nach dem Tod des Erblassers das Recht für sich selbst in das Grundbuch eintragen zu lassen. Dann bedarf es nicht der Mitwirkung der Erben, wohl aber des Testamentsvollstrecker-zeugnisses, wenn die Testamentsvollstreckung nicht in einer in öffentlichen Urkunde errichteten Verfügung von Todes wegen angeordnet ist..

Könntest du die Frage spezifizieren? Ich weiß noch nicht genau in welche Richtung du abzielst.

Es geht um folgendes: Mein Cousin und ich haben von einem haus je die hälfte geerbt. Nun wollte ich meine hälfte Verkaufen aber er sagte mir das von seiner Mutter noch ein Nisbrauchrecht vorhanden ist das sie Testamentarisch an eine Firma gegeben hat,imGrundbuchauszug ist davon aber nichts zu sehen.Nun sagte er mir das er mit dem Testament den Nisbrauch nachtragen lassen will.Kann er das überhaupt machen?

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@Fendt1

Meines Erachtens ein sehr komplizierter Fall, der von hier aus nicht abschließend bewertet werden kann.

Die Besonderheit liegt darin, dass das Nießbrauchsrecht nachträglich anscheinend in einem zweiten Testament (und das ist nicht zulässig, höchstens ein Zusatz) eingetragen werden soll.

Mittlerweile bist du aber schon Eigentümer im Sinne des Gesamthandseigentums (wenn ich dich richtig verstehe, ist im Grundbuch schon dein Name eingetragen). Und wenn du Gesamthandseigentum zusammen mit deinem Cousin besitzt, kann er nicht alleine ohne deine Zustimmung eine Eintragung im Grundbuch vornehmen. Weder Nießbrauchsrecht eintragen, noch verkaufen, oder sonstiges. Du kannst deine "Hälfte" aber auch nicht ohne seine Zustimmung verkaufen, da euch beiden, so komisch das jetzt auch klingt, das ganze Haus gehört. Es ist nicht so, dass das Haus in zwei Teile gebrochen werden kann.

Konsultiere besser einen Rechtsberater vor Ort.

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