Kann man einen bestehenden Erbbaurechtsvertrag vorzeitig wieder auf 99 Jahre verlängern lassen?

3 Antworten

Toweb:

Die Dauer des Erbbaurechts wird i.d.R. der voraussichtlichen Standdauer des Bauwerks angepasst. 37 + 99 ergibt eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 136 J.: , es dürfte sich somit um ein besonders langlebiges Bauwerk handeln oder du kalkulierst bereits jetzt die Wiedererrichtung nach Untergang ein. Eine Inhaltsänderung des Erbbaurechtsvertrages ist möglich. Die Änderung sollte vor Vertragsschluss der Verkäufer mit dem Erbbaurechtsausgeber festmachenh 

Die Frage zielte darauf ab, ob es grundsätzlich überhaupt möglich ist, das Erbbaurecht während der Laufzeit zu verlängern.

Ich werde, so es das Schicksal will, noch länger als 37 Jahre leben und möchte dann nicht neu verhandeln müssen, zumal die derzeitige Jahrespacht sehr günstig ist. Diese Konditionen möchte ich mir/uns/ggf. Nachkommen langfristig sichern. Ob der Verpächter diesem Vorgang zustimmt steht natürlich auf einem anderen Blatt...

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@Toweb

Toweb:

Eine Anmerkung sei noch erlaubt:

Die Veräußerung kann von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig sein (§ 5 ErbbauRG).

Er könnte sich z.B. veranlasst sehen, den (z.Zt. günstigen) Erbbauzins den heutigen Verhältnissen anzupassen (Wert des Baulands und Zinsfuß für langfristige Kapitalanlagen und Gleitklausel).

Empfehlung: Mach dich vor der Kaufentscheidung kundig in der neuestens Kommentierung zum "Gesetz über das Erbbaurecht"; eine Investition, die sich auf alle Fälle lohnt.

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Wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit. Wenn der Erbbaurechtsgeber mit Euch ein neues Erbbaurecht vereinbart, dann ja.

Auch wenn Du schriebst, dass zum Thema keine weiteren Angaben nötig sind trotzdem dieser Hinweis. Bei einem neuen Erbbaurecht (das wäre es) wird Grunderwerbsteuer fällig.

Danke für den Hinweis!

Mein Zusatz zielte darauf ab, eine Diskussion über die Vor- und Nachteile des Erbbaurechts zu vermeiden, da diesbezüglich in diesem Forum bereits ausreichend Schriftverkehr existiert.

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Ja, wenn der Erbbaurechtgeber zustimmt. Aber warum dann die Frage nach "theoretisch"? Mit einem theoretischem Ja ist Dir nicht gedient.